Kein Patentschutz für Verfahren zur automatischen Stenoseerkennung
Bundespatentgericht bestätigt Patentverbot für Diagnostizierverfahren
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 entschieden, dass ein Verfahren zur automatischen Erkennung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße – konkret zur Stenoseerkennung – nicht patentiert werden kann. Der Grund: Diagnostizierverfahren sind nach deutschem Patentrecht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen (Az. 18 W (pat) 55/23).
KKZ-Überblick
Diagnostizierverfahren, auch automatisierte, sind nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG vom Patentschutz ausgenommen.
Ziel des Patentverbots ist es, die Kommerzialisierung medizinischer Diagnosen zu verhindern und Ärzten die Freiheit der Untersuchungsmethoden zu sichern.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Hintergrund der Entscheidung
Gegenstand der Patentanmeldung war ein automatisiertes Verfahren, das mittels Graphentechnik Bildsequenzen – etwa aus der Koronarangiographie – auswertet, um Gefäßverengungen (Stenosen) der Herzkranzgefäße zu erkennen. Bislang treffen Ärztinnen und Ärzte die Auswahl der relevanten Bildsequenzen auf Basis ihrer Erfahrung. Die Anmeldung zielte darauf ab, diesen Prozess zu automatisieren und so die Diagnosestellung zu unterstützen.
Der Senat des Bundespatentgerichts erkannte die technische Neuheit und den erfinderischen Gehalt der Erfindung grundsätzlich an. Dennoch steht § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG der Patenterteilung entgegen: Verfahren zur Erstellung einer medizinischen Diagnose sind nicht patentierbar.
Begründung und Ziel des Patentverbots
Das Patentierverbot für Diagnostizierverfahren soll verhindern, dass Krankheiten und deren Diagnose kommerzialisiert werden. Gleichzeitig soll es die Freiheit der medizinischen Untersuchungsmethoden für Ärztinnen und Ärzte schützen. Das Gericht stellte klar, dass das Verbot auch dann gilt, wenn die eigentliche Untersuchung des Körpers nicht Teil der Patentanmeldung ist, sondern sich die Erfindung auf die Auswertung bereits gewonnener Daten bezieht. Da die Auswertung dennoch unmittelbar mit der medizinischen Untersuchung verknüpft ist, bleibt die Patentierung ausgeschlossen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob das höchste deutsche Patentgericht die Entscheidung bestätigt oder neue Maßstäbe setzt. Bis dahin gilt weiterhin: Diagnostizierverfahren – auch automatisierte – sind in Deutschland nicht patentierbar.