Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht – Mit Formular & Tipps aktiv vorsorgen

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Jeder Mensch kann durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Situation gelangen, keine eigenen Entscheidungen mehr formulieren zu können. Wer seine Angelegenheiten in diesem Falle nicht in die Hände eines Gerichtes geben will, sollte rechtzeitig über eine Vor­sorge­vollmacht nachdenken. Denn auch wenn es vielen schwer fällt heute schon an den Ernstfall zu denken: Mit einer Voll­macht zur Vorsorge­ sichern Sie sich ab und entlasten gleichzeitig Ihre Angehörigen. Wir haben für Sie zusammengetragen, worauf es beim Bestimmen Ihrer persönlichen Ver­trau­ens­person ankommt und geben Ihnen Tipps rund um das Thema Vorsorgevollmacht.

Trotz Entscheidungsunfähigkeit selbstbestimmt leben

Persönliche Vertrauensperson statt gerichtlicher Betreuer

Mit individueller Vollmacht rundum absichern

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Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Ist eine Person, durch welche Umstände auch immer, nicht mehr entscheidungs- und ge­schäftsfähig, bestimmt das Betreuungs­gericht einen Betreuer, der als gesetzlicher Vertreter fungiert. Durch eine Vorsorge­voll­macht wird dieser Schritt jedoch über­­flüssig. Der Voll­macht­­geber bestimmt vorab selbst, wer seine Angelegenheiten im Ernst­fall regeln soll – ohne eine gerichtliche Kon­trolle. Diese Be­voll­mächtigung kann all­um­fassend sein oder aber einzelne Aufgaben betreffen. Es ist möglich, mehrere Personen in der Vollmacht zu erwähnen, die sich verschie­dene Aufgaben­bereiche auf­teilen. Da diese Bevoll­mächtigten dann eine weit­rei­chende Entscheidungs­befugnis haben, sollte ein uneinge­schränk­tes Vertrauen zu diesen Personen bestehen.

  • Entscheidungen über mögliche medizinische Behandlungen, sowie Art und Weise der Pflege
  • Regelung von Fragen zur Wohnung und zum Wohnort
  • Vertretung gegenüber Ämtern
  • Verwaltung von Geldanlagen und Grundstücken
  • Regelung finanzieller Angelegenheiten
  • Vertretung vor Gericht

Keine Vorsorgevollmacht – Wer entscheidet für mich?

Wenn für jemanden keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestimmt das Gericht einen gesetz­lichen Betreuer. Dies kann unter Um­ständen auch ein Angehöriger werden. Aller­dings sind in dem Falle eine Reihe von Nach­wei­sen an die Betreuungs­behörde zu leisten, die be­le­gen, dass die betreuende Person ihrer Aufgabe gewachsen ist. Außerdem unter­liegt der Betreuer immer der Kontrolle durch das Betreuungs­gericht und muss in regel­mäßigen Abständen beispiels­weise Rechen­schaft zur Vermögens­verwaltung abgeben.

Auch verheiratete Paare brauchen eine Vor­sorge­vollmacht, wenn der Partner im Ernst­fall ihre Vertretung übernehmen soll. Ehe­partner werden nicht automatisch zu gesetz­lichen Vertretern! Laut deutschem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minder­jährigen Kin­dern ein umfassendes Sorge­recht und somit die Entscheidungs­befugnis in allen An­gele­gen­­heiten. Soll der Ehemann oder die Ehefrau also die rechtliche Vertretung über­nehmen, ist es notwendig, dies vorab in einer Voll­macht festzuhalten. Nur so ist es dem Partner später möglich, z.B. Verträge im Namen des Voll­macht­gebers zu kündigen oder Regel­ungen zum Wohnort zu treffen. Für unverheiratete Paare gilt dies natürlich ebenso.

Unterschied von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht oder Patienten­ver­fügung? Die optimale Absicherung er­halten Sie mit beiden Dokumenten. Die Vorsorge­voll­macht gilt dabei als das wichtigere. Denn während die Patienten­verfügung darüber Auskunft gibt, welche medizi­nische Behandlung gewünscht ist, wenn Sie selbst nicht mehr ent­schei­dungs­fähig sind, bestimmt die Vor­sorge­­vollmacht einen recht­lichen Vertreter. Diese Person darf ggf. auch über medizinische und pflegerische Behandlungen entscheiden.

 VorsorgevollmachtPatientenverfügung
Bestimmt eine Vertrauensperson, die Sie, ohne weitere gerichtliche Genehmigungen, in wichtigen Angelegenheiten vertritt, wenn Sie es selber nicht mehr könnenBestimmt darüber, welche medizinischen und pflegerischen Behandlungen vorgenommen oder unterlassen werden sollen
Beinhaltet Bereiche, in denen der Bevollmächtigte Sie vertreten darf (z.B. Vermögenssorge, Vertretung vor Gericht)Beinhaltet Anweisungen für Ärzte und Pflegende zu konkreten medizinischen Situationen
  • Bestimmt eine Vertrauensperson, die Sie, ohne weitere gerichtliche Genehmigungen, in wichtigen Angelegenheiten vertritt, wenn Sie es selber nicht mehr können
  • Beinhaltet Bereiche, in denen der Bevoll­mächtigte Sie vertreten darf (z.B. Vermögenssorge, Vertretung vor Gericht)
  • Bestimmt darüber, welche medizinischen und pflegerischen Behandlungen vorgenommen oder unterlassen werden sollen
  • Beinhaltet Anweisungen für Ärzte und Pflegende zu konkreten medizinischen Situationen

Betreuungsverfügung – eine sinnvolle Ergänzung zur Vorsorgevollmacht

Es gibt bestimmte Situationen, in denen die bevollmächtigte Person nicht allein über gewisse Maßnahmen entscheiden darf. Dies betrifft beispiels­weise höchst­persönliche medi­zinische Ein­griffe, wie große Ampu­ta­tio­nen. In diesem Falle ist eine gericht­liche Genehm­igung not­wendig. Auch in dem Falle, dass der be­handelnde Arzt und der Bevoll­mächtigte sich in Bezug auf risiko­reiche Heil­behandlungen oder dem Abbruch medizi­nisch­er Maß­nahmen nicht einig sind, muss das Betreuungs­gericht eine Ent­scheidung fällen und einen Betreuer bestellen. Daher ist zu empfehlen, eine Betreuungs­verfügung mit der Vorsorge­vollmacht zu kombi­nieren. Sie können festlegen, dass die von Ihnen bevoll­mächtigte Person für Ihre Betreu­ung ausge­wählt werden soll, wenn trotz der Vorsorge­vollmacht ein Betreuer­ notwendig werden sollte. Somit vermeiden Sie eine Fremd­be­stim­mung auch für den Fall, dass bestimm­te Geschäfts­besorgungen nicht in der Voll­macht abgedeckt sind oder aber Zweifel an der Wirksam­keit der Vollmacht bestehen sollten.

Vorsorgevollmacht schreiben – Darauf sollten Sie achten

Das Thema Vorsorgevollmacht ist bei vielen Menschen nicht so präsent wie beispiels­weise die Patienten­verfügung. Aus diesem Grund herrscht bei diesem Thema oft eine große Unsicher­heit: Wie schreibt man über­haupt eine Vorsorge­vollmacht? Wer sollte als Bevoll­mächtigter eingetragen werden? Hat die Verfügung vor dem Be­treuungs­gericht überhaupt Bestand? Wir haben hier Tipps für Sie zusammen­gestellt, die für Sie Licht ins Dunkel bringen sollen. Nutzen Sie gerne unseren rechtlich ge­prüf­ten Vordruck, um Ihre Vorsorge­vollmacht zu erstellen.

Tipps zum Erstellen einer Vorsorgevollmacht

Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine Formvorschriften. Allerdings ist zu em­pfehlen, die Vorsorgevollmacht schrift­lich, mitsamt eigen­händiger und vollständiger Unter­schrift des Verfassers, aufzusetzen. Nur so ist gewährleistet, dass die Ent­schei­dungs­befugnis im Ernstfall nicht so einfach ange­zweifelt werden kann. Eine notarielle Beglau­bi­gung ist nicht zwin­gend notwendig. Sie kann jedoch helfen, die Geschäfts­fähigkeit des Voll­macht­gebers zu bestätigen – so kann diese später nicht angefochten werden. Vorge­fertigte Muster bieten einen guten Überblick über alle Bereiche, die in der Vollmacht enthalten sein sollten.Bewahren Sie das Original der Vor­sorge­vollmacht an einem Ort auf, der leicht zugänglich und auffindbar ist und lassen Sie die ein­getra­gene Person wissen, wo sie zu finden ist. Der Bevoll­mächtigte kann Sie nur recht­mäßig vertreten, wenn er die Vor­sorge­urkunde im Original vorweisen kann. Es ist auch möglich, das Dokument direkt an den Voll­macht­nehmer zu übergeben. Wer hier befürch­tet, die Vertrauens­person könnte die Voll­macht bereits im Vor­feld miss­brauchen, sollte seine Wahl des Bevoll­mächtigten besser noch einmal über­denken. Außerdem können Sie Ihre Voll­macht im Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notarkammer eintragen lassen.Es steht dem Vollmachtgeber frei, eine oder auch mehrere Personen als Ver­tretung zu benennen. So können ver­schie­dene Aufgaben­bereiche, wie bei­spiels­weise Pflege- und Vermögens­angelegen­heiten unter den Angehörigen aufteilt werden (Einzel­vertretung). Hierfür kann das Formular am besten für jeden einzelnen Vollmacht­nehmer aus­gefüllt werden. Wer für alle Ange­legen­heiten zusammen mehrere Bevoll­mächtigte ernennen möchte (Gesamt­vertretung), sollte beachten, dass Ent­scheidungen dann nur gefällt werden können, wenn alle Genannten einer Meinung sind. Das kann gerade in Bezug auf medizinische Eingriffe zum Problem werden, da es dort schnell zu Uneinigkeit kommen kann.Bis zum Erreichen der Volljährigkeit sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder. Danach bestimmt das Gericht einen Betreuer, wenn eine Person ge­schäfts­unfähig wird. Es ist also ratsam, ab dem 19. Lebensjahr in einer Vor­sorge­voll­macht zu erklären, wer die Ver­tretung im Ernst­fall über­nehmen soll. Sollten sich die Angaben, die in der Voll­macht fest­gehalten wurden, mit der Zeit ändern, kann diese jeder Zeit wider­rufen werden und durch eine neue ersetzt werden. Damit die Vertrauens­person auch recht­liche Angelegen­heiten nach Ihrem Tod regeln kann, sollte beim Ver­fassen darauf geachtet werden, dass die Voll­macht auch über den Tod hinaus ihre Gültigkeit behält.

Vorsorgevollmacht – Formular zum Ausdrucken

es für die Vorsorgevollmacht keine vor­ge­schriebene Form gibt, steht es dem Voll­macht­geber frei, ob er lieber hand­schrift­lich, am Computer oder mithilfe eines Vordrucks seinen Willen formulieren möchte. Unser Formular der Monuta Ver­sicherung ist frei verfügbar und juristisch geprüft. Sie können es unabhängig von jedweder Versicherungs­leistung für Ihre Vorsorge nutzen.

Beratung zur Erstellung und Beurkundung einer Vorsorgevollmacht gibt es außerdem bei Notaren, Rechtsanwälten oder behörd­lichen Betreuungsstellen und -vereinen.

Muster herunterladen:­ Vorsorgevollmacht – PDF Vorlage (229 KB)

Da es für die Vorsorgevollmacht keine vor­ge­schriebene Form gibt, steht es dem Voll­macht­geber frei, ob er lieber hand­schrift­lich, am Computer oder mithilfe eines Vordrucks seinen Willen formulieren möchte. Unser Formular der Monuta Ver­sicherung ist frei verfügbar und juristisch geprüft. Sie können es unabhängig von jedweder Versicherungs­leistung für Ihre Vorsorge nutzen.

Beratung zur Erstellung und Beurkundung einer Vorsorgevollmacht gibt es außerdem bei Notaren, Rechtsanwälten oder behörd­lichen Betreuungsstellen und -vereinen.https://www.krankenkassenzentrale.de/wp-content/uploads/vorsorgevollmacht-pdf-212×300.jpg

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Vorsorgevollmacht – PDF Vorlage (229 KB)

Auch wenn in der Vollmachtsurkunde festgelegt wurde, wer sich im Notfall um das Vermögen und die Bankgeschäfte kümmern soll, ist es notwendig, dies außerdem in einem bankeigenen For­mular zu dokumentieren. Viele Banken und Sparkassen akzeptieren die Vor­sor­ge­vollmacht nicht, sodass der Be­voll­mächtigte im Zweifel keinen Zugang zu den Konten und Bank­geschäften erhält. Um diese Probleme zu vermeiden, wird empfohlen, sich vorab bei einem persön­lichen Termin mit Ihrer Bank über die nötigen Maß­nahmen zu informieren. Dort kann auch, am besten im Beisein des Voll­macht­nehmers, über die einzel­nen Punkte der Bank­voll­macht ge­sproch­en werden. Die Bank kann so Ihre Ein­willigung bestätigen und einen Miss­brauch aus­schließen. Sollten sich im Laufe der Zeit Änderungen zu der Ver­fügung ergeben, kann auch die Bank­vollmacht jeder Zeit widerrufen werden.

Wir beantworten die häufigsten Fragen zum Thema (FAQ):

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer oder mehrer Personen die Befugnis, Sie rechtlich zu vertreten, wenn Sie durch Unfall, Krankheit oder Alter selbst keine Ent­schei­dungen mehr treffen oder äußern können. Die Vorsorge­vollmacht umfasst dabei verschie­dene Bereiche, wie Vermögens­verwal­tung, Gesundheits­sorge, Fragen zum Aufenthalt und zur Wohnung, Post- und Fernmelde­verkehr, Vertretung vor Behörden und ggf. Angelegen­heiten nach dem Tod.

Erfahren Sie mehr zum Thema Vorsorgevollmacht.

Nein, die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht ist nicht abhängig von einer Beglaubigung durch einen Notar. Wer jedoch eine zusätz­liche Absicherung bevorzugt, dem stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Mit der öffent­lichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift unter der Vollmacht von Ihnen stammt. Zukünftige Vertragspartner können so auf die Echtheit der Urkunde ver­trauen. Die notarielle Beurkundung stellt zudem fest, dass Sie während der Unter­zeichnung ge­schäfts­­fähig waren. Außerdem erfolgt noch eine um­fassende Beratung zum Inhalt und zu den konkreten Formu­lierungen der Voll­macht durch den Notar.

Lesen Sie mehr zu Tipps zum Erstellen einer Vorsorgevollmacht.

Das Erstellen einer Vorsorgevollmacht ist im Prinzip kostenlos: Jeder kann sie selbst­ständig Zuhause mithilfe von Papier und Stift ver­fassen. Auf unserer Seite finden Sie auch ein kostenloses Vorsorge­vollmacht Muster, das Sie zum Erstellen nutzen können. Kosten fallen erst an, wenn Sie das Doku­ment durch einen Notar beglaubigen lassen wollen. Hier richten sich die Gebüh­ren nach dem Umfang der Vollmacht und dem Ge­schäfts­wert. Außerdem ist es möglich, die Vollmacht zusammen mit der Patienten­verfügung im Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notarkammer hinter­legen zu lassen. Das zuständige Betreuungs­gericht kann so im Ernst­fall direkt auf Ihr Vorsorge­dokument zugreifen. Die Kosten hierfür liegen je nach Art einmalig bei 13€ – 18,50€.

Hier finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmacht.

Wenn nichts anderes festgeschrieben wird, ist eine Vorsorgevollmacht unbegrenzt gül­tig und kann, bei entsprechendem Ver­merk, auch über den Tod hinaus wirksam bleiben. Das hat den Vorteil, dass die gewähl­te Vertrauens­person ohne büro­kratischen Mehr­aufwand Angelegen­heiten rund um die Beer­digung oder auch Kündigungen der Miet­­wohnung und anderer Verträge vornehmen kann.

Weitere hilfreiche Tipps zum Schreiben einer Vorsorgevollmacht finden Sie in unserem Ratgeber.

In einer Patientenverfügung wird ange­geben, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen vorgenommen oder unterlassen werden sollen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, darüber zu entscheiden. Darüber hinaus kann in der Patientenverfügung auch eine Vertrauens­person ernannt werden, die in diesem Falle weitere Entscheidungen treffen darf. Die Vorsorgevollmacht reicht über den medizinischen Bereich hinaus. Der Voll­macht­geber kann einer oder mehreren Personen die weit­reichende Rechte auf den Gebieten Vermögens­verwaltung, gericht­liche Vertretung, Post- und Fernmelde­verkehr, Bestimmung des Wohn­ortes und auch medizinische und pflegerische Sorge erteilen.

Lesen Sie hier mehr über den Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

Kann eine Person, aufgrund von Krankheit, Alter und eines Unfalls keine eigenen Ent­scheidungen treffen oder äußern, bestellt das Gericht einen gesetz­lichen Betreuer. Dieser Betreuer kann, muss aber nicht zwingend, aus dem näheren Umfeld stammen. Auch Ehe­partner können nicht auto­matisch als gesetzliche Vertreter agieren, sondern müssen vom Betreuungs­gericht berufen werden. Mit einer Vorsorge­voll­macht lässt sich dieser Schritt umgehen. Die benannte Vertrauens­person erhält alle aufgeführten Voll­machten und untersteht keiner gerichtlichen Kontrolle.

In unserem Ratgeber Vorsorgevollmacht erfahren Sie mehr über das Thema.

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