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Gesundheit - Ernährung - Vorsorge - Versicherung
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Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt die maximal zu leistenden Versicherungsbeiträge und liegt 2021 bei 4.837,50 € im Monat. Im Jahr 2020 lag der Wert noch bei 4.687,50 €.
Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bewirkt für Gutverdiener eine Beitragserhöhung der Krankenversicherung, da sich der GKV-Höchstbeitrag in Abhängigkeit von diesem Grenzwert berechnet. Eine geringere Bemessungsgrenze bewirkt dagegen eine Absenkung des Maximalbeitrags.
Für den Wechsel zur privaten Krankenversicherung ist für Angestellte die aktuelle Versicherungspflichtgrenze entscheidend. Beide Grenzen werden jedes Jahr an die statistische Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst.
Bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird das Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze nicht berücksichtigt. Im Bereich des privaten Krankenversicherungssystems ist die aktuelle Grenze lediglich für den Basistarif und den Pflichtanteil beim Arbeitgeberzuschuss relevant. Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze (auch genannt Jahresarbeitsengeltgrenze, kurz JAEG) waren bis 2003 identisch. Seitdem existieren zwei Grenzen zur Krankenversicherung:
Beitragsbemessungsgrenze | Versicherungspflichtgrenze Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) |
---|---|
Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Berechnung des Maximalbetrages. | Einkommensgrenze, deren regelmäßige Überschreitung den Wechsel in eine private Krankenkasse (PKV) auch für Angestellte ermöglicht. |
Werte für 2021: | Werte für 2021: |
58.050,00 Euro jährlich 4.837,50 Euro monatlich | 64.350,00 Euro jährlich 5.362,50 Euro monatlich |
Werte für 2020: | Werte für 2020: |
56.250,00 Euro jährlich 4.687,50 Euro monatlich | 62.550,00 Euro jährlich 5.212,50 Euro monatlich |
Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Berechnung des Maximalbetrages.
Werte für 2021: |
---|
58.050 Euro jährlich 4.837,50 Euro monatlich |
Werte für 2020: |
56.250,00 Euro jährlich 4.687,50 Euro monatlich |
Einkommensgrenze, deren regelmäßige Überschreitung den Wechsel in eine private Krankenkasse (PKV) auch für Angestellte ermöglicht.
Werte für 2021: |
---|
64.350 Euro jährlich 5.362,50 Euro monatlich |
Werte für 2020: |
62.550,00 Euro jährlich 5.212,50 Euro monatlich |
Jeweils jährlich wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie auch andere Rechengrößen und Bezugsgrößen zur Sozialversicherung an das durchschnittliche Bruttolohn-Niveau der Versicherten per Rechtsverordnung angepasst. Mit Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze kann folglich auch der Krankenkassenbeitrag steigen oder sinken. Im Gegensatz zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, für die in Ost- und West-Deutschland unterschiedliche Grenzwerte gelten, gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung bundesweit.
Berechnung der Bemessungsgrenze
Bei den Bemessungsgrenzen zur Sozialversicherung sind verschiedene Rechengrößen von Bedeutung. Die Einkommensgrenzen der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind dynamische Grenzen, die durch gesetzliche und wirtschaftliche Umstände beeinflusst werden und jährlich neu zu berechnen sind. Bei der Ermittlung spielt vor allem das Verhältnis der Entgelte des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr eine Rolle. Wurden Sonderzahlungen bezogen oder vollzog sich eine Tätigkeit nicht über das ganze Kalenderjahr, wird die Grenze anteilig berechnet.
Jahr | jährlich | monatlich |
---|---|---|
2021 | 58.050 € | 4.837,50 € |
2020 | 56.250 € | 4.687,50 € |
2019 | 54.450 € | 4.537,50 € |
2018 | 53.100 € | 4.425,00 € |
2017 | 52.200 € | 4.350,00 € |
2016 | 50.850 € | 4.237,50 € |
2015 | 49.500 € | 4.125,00 € |
Jahr | jährlich | monatlich |
---|---|---|
2014 | 48.600 € | 4.050,00 € |
2013 | 47.250 € | 3.937,50 € |
2012 | 45.900 € | 3.825,00 € |
2011 | 44.550 € | 3.712,50 € |
2010 | 45.000 € | 3.750,00 € |
2009 | 44.100 € | 3.675,00 € |
2008 | 43.200 € | 3.600,00 € |
Die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hat Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge für die Krankenversicherung. Anhand des nachfolgenden Beispiels, kann man gut erkennen, welche Auswirkungen das für Gutverdiener hat.
2020: BBG 4.687,50 €
2021: BBG 4.837,50 €
→ Die Beitragsbemessungsgrenze hat keine Auswirkung bei 2.500 € Brutto/ Monat. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung bleibt gleich.
2020: BBG 4.687,50 €
2021: BBG 4.837,50 €
→ Durch die Erhöhung der BBG zahlt der Arbeitnehmer 1,09 € pro Monat mehr für die Krankenversicherung.
2020: BBG 4.687,50 €
2021: BBG 4.837,50 €
→ Durch die Erhöhung der BBG steigt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung um 10,95 € an.
Legende: BBG = Beitragsbemessungsgrenze, KV = Krankenversicherung (ohne Pflegeversicherung),
ZB = Zusatzbeitrag
Zudem spielt die Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung) bei der Höhe des Arbeitgeberzuschusses für Angestellte eine Rolle. Dieser setzt sich u.a. zusammen aus dem Arbeitgeberanteil zur KV (7,3 Prozent) und der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Dabei ist es unerheblich, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich oder privat versichert ist. Seit dem 1. Januar 2019 beteiligen sich Arbeitgeber zur Hälfte am Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen. Damit besteht eine vollständige paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge für gesetzlich Versicherte.
Weitere Informationen über die gesetzliche und private Krankenversicherung sowie die Beitragsberechnung im Überblick: Krankenversicherung für Angestellte
Seit 1. Januar 2009 müssen Privatanbieter einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten. In Bezug auf die Kosten und Leistungen gelten die gleichen Bedingungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Aufnahme von Neukunden in diesem Tarif ist für die PKV-Anbieter verpflichtend und muss zudem ohne vorherige Gesundheitsprüfung erfolgen.
Auch der Beitrag im Basistarif ist an die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung gekoppelt und damit auch an den GKV-Höchstbeitrag. Der maximal zu leistende Betrag im Basistarif beträgt 735,94 € (Stand 2020). Allerdings steht der Basistarif häufig in der Kritik, weil er aufgrund der Preisbindung zu teuer ist. Viele andere Tarife leisten mehr und kosten weniger (PKV Test-Übersicht).
Beitragshöhe für Ehepartner
Die Beitragsbemessungsgrenze hat auch Auswirkungen auf die Beitragshöhe von Familien. Zurückzuführen ist dies u.a. auf die jeweilige Aufteilung der Erwerbsarbeit. Liegen Familieneinkommen über der aktuellen Grenze entstehen in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge.
Diskussion um Bemessungsgrenze
Bei der Diskussion um die Zukunft der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die Beitragsbemessungsgrenze immer wieder einen Streitpunkt dar. Ihre Anhebung ist eine Option um die Einkommensseite der GKV zu verbessern. So fordern Die Grünen beispielsweise eine Bürgerversicherung mit einer Absenkung des Mindestbeitrags. Die Linke wünschen sich dagegen eine gänzliche Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze und damit das unbeschränkte Solidarprinzip („Jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“) in der GKV.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die jeweils aktuellen Bezugs- und Rechengrößen zur Sozialversicherung immer zum Ende eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt. Meist sind die spezifischen Grenzen aber auch schon vorher als sogenannte Verwaltungsvorschriften online abrufbar. Bevor die Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen des neuen Jahres endgültig veröffentlicht werden können, müssen sie in letzter Instanz noch vom Bundesrat beschlossen werden. Mit Änderungen ist hier aber meist nicht mehr zu rechnen.
Fragen und Antworten zur Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze (egal, ob in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) zeigt an, bis zu welcher Einkommenshöhe die maximalen Beiträge fällig sind. Die Beitragsgrenze für die Krankenversicherung liegt für das Jahr 2021 bei monatlich 4.837,50 €. Wer also mehr verdient, zahlt seine Beiträge nur auf der Berechnungsgrundlage von dieser Grenze, da der darüber liegenden Anteil nicht berechnet wird.
Erfahren Sie mehr über die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt 2021 folgende Beitragsbemessungsgrenze: 58.050,00 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Die Werte für 2020 betrugen 56.250,00 Euro jährlich bzw. 4.687,50 Euro monatlich.
Lesen Sie mehr über die gesonderte Beitragsbemessungsgrenze für Selbständige und weitere freiwillig Krankenversicherte.
Erfahren Sie mehr über die Mindestbemessungsgrenze für Selbständige und weitere freiwillig Krankenversicherte.
Die Beitragsbemessungsgrenze dient zur Berechnung des Höchstbetrages. Wer darunter liegt, wird anhand der Höhe seines Bruttoeinkommens berechnet. Beispiel Krankenversicherung Arbeitnehmer mit 2.000 € Bruttoeinkommen: 2.000 € x 7,3 % = 146,00 € zzgl. Zusatzbeitrag der Krankenkasse
Mehr Informationen zum Beispiel Beitragsbemessungsgrenze bei Arbeitnehmern.
Weitere Tipps der Redaktion
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Beitragsbemessungsgrenze für Selbständige 2020 / 2021
Mindestbemessungsgrenze 2021Beitragsbemessungsgrenze 2021Mindestbemessungsgrenze 2020Beitragsbemessungsgrenze 2020
Seit Januar 2019 entfällt die bisher separate Regelung für Existenzgründer, Härtefälle sowie die Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige. Für alle Selbständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, gilt ein einheitliches fiktives Mindesteinkommen in Höhe von 1.096,67 € (2021). Im Jahr 2020 lag der Wert noch bei 1.061,67 €/Monat. Die Höhe der Beiträge wird anhand der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Für den maximalen Krankenversicherungsbeitrag gilt weiterhin die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2021 bei 4.837,50 € im Monat bzw. 58.050,00 € im Jahr. Somit zahlen hauptberuflich Selbständige 2021 folgenden Mindest- bzw. Maximalbeitrag im Monat:
Freiwillige GKV (monatl.) | 2020 | 2021 |
---|---|---|
Selbständige inkl. Krankengeldanspruch 14,6 % + ZB | Mindestbeitrag: 155,00 € + ZB Maximalbeitrag: 684,38 € + ZB | Mindestbeitrag: 160,11 € + ZB Maximalbeitrag: 706,28 € + ZB |
Selbständige ohne Krankengeldanspruch 14,0 % + ZB | Mindestbeitrag: 148,63 € + ZB Maximalbeitrag: 656,25 € + ZB | Mindestbeitrag: 153,53 € + ZB Maximalbeitrag: 677,25 € + ZB |
Legende: GKV = gesetzliche Krankenversicherung, ZB = Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
Seit Januar 2019 entfällt die bisher separate Regelung für Existenzgründer, Härtefälle sowie die Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige. Für alle Selbständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, gilt ein einheitliches fiktives Mindesteinkommen in Höhe von 1.096,67 € (2021). Im Jahr 2020 lag der Wert noch bei 1.061,67 €/Monat. Die Höhe der Beiträge wird anhand der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Für den maximalen Krankenversicherungsbeitrag gilt weiterhin die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2021 bei 4.837,50 € im Monat bzw. 58.050,00 € im Jahr. Somit zahlen hauptberuflich Selbständige 2021 folgenden Mindest- bzw. Maximalbeitrag im Monat:
Freiwillige GKV (monatl.) | 2020 | 2021 |
---|---|---|
Selbständige inkl. Krankengeldanspruch 14,6 % + ZB | Mindestbeitrag: 155,00 € + ZB Maximalbeitrag: 684,38 € + ZB | Mindestbeitrag: 160,11 € + ZB Maximalbeitrag: 706,28 € + ZB |
Selbständige ohne Krankengeldanspruch 14,0 % + ZB | Mindestbeitrag: 148,63 € + ZB Maximalbeitrag: 656,25 € + ZB | Mindestbeitrag: 153,53 € + ZB Maximalbeitrag: 677,25 € + ZB |
Legende: GKV = gesetzliche Krankenversicherung, ZB = Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
Mindestbemessungsgrenze 2021Beitragsbemessungsgrenze 2021Mindestbemessungsgrenze 2020Beitragsbemessungsgrenze 2020
Bis Ende 2018 wurden hauptberuflich Selbständige und Existenzgründer bzw. Härtefälle noch gesondert berechnet. Die Mindestbemessungsgrenzen lagen 2018 für hauptberuflich Selbständige bei 2.283,75 € monatlich und für Existenzgründer/Härtefall bei 1.522,50 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug 4.425,00 € monatlich. Mit der neuen Regelung seit 2019 werden Selbständige mit sehr geringen Einnahmen anhand des fiktiven Mindesteinkommens von 1.038,33 € (2019) berechnet. Ab 2020 gilt die Grenze von mindestens 1.061,67 € im Monat.
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung 2020 / 2021
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rente ist, wie auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung, die Obergrenze für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge. Der darüber liegende Anteil an Einkünften wird für die Beitragsberechnung nicht herangezogen. Die BBG sind in Ost (neue Bundesländer) und West (alte Bundesländer) unterteilt. Für die Knappschaftliche Rentenversicherung gelten gesonderte Regelungen. Da der gesamte Beitragssatz dort höher ist, gilt automatisch auch eine höhere Grenze für die maximalen Beiträge. Der Beitragssatz wird jedoch nicht paritätisch geteilt: Arbeitnehmer müssen den üblichen Beitragssatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung, zahlen und der Arbeitgeber übernimmt den restlichen, höheren Anteil.
Grenzen Rentenversicherung 2021
2021 | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|
Ost | 6.700,00 € | 80.400,00 € |
West | 7.100,00 € | 85.200,00 € |
2021 | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|
Ost | 8.250,00 € | 99.000,00€ |
West | 8.700,00 € | 104.400,00 € |
Grenzen Rentenversicherung 2020
2020 | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|
Ost | 6.450,00 € | 77.400,00 € |
West | 6.900,00 € | 82.800,00 € |
2020 | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|
Ost | 7.900,00 € | 94.800,00 € |
West | 8.450,00 € | 101.400,00 € |
Beitragsbemessungsgrenzen der Arbeitslosenversicherung 2020 / 2021
Für die Arbeitslosenversicherung gelten die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen, wie in der Rentenversicherung. Auch hier wird in Ost und West unterteilt und demzufolge verschiedene Werte zur Berechnung der Höchstbeiträge herangezogen. In der Arbeitslosenversicherung gelten folgende Werte für 2020 und 2021:
2021 | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|
Ost | 6.700,00 € | 80.400,00 € |
West | 7.100,00 € | 85.200,00 € |
2020 | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|
Ost | 6.450,00 € | 77.400,00 € |
West | 6.900,00 € | 82.800,00 € |
Die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenzen folgt dem innerhalb der Sozialversicherung geltenden Solidarprinzip:
Gutverdiener bzw. Einkommensstarke zahlen dementsprechend für Versicherte mit niedrigerem Lohnniveau mit – allerdings nur innerhalb gewisser Grenzen. Einkommen über diesen Bemessungsgrenzen gelten als unantastbar. Auch in Österreich bedient man sich eines solchen Modells. Die sogenannte „Höchstbeitragsgrundlage“ deckelt hier die Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung.