Qualitätssicherung und Optimierung durch die Pflegeversicherung

Hände halten

Wird eine pflegebedürftige Person in der häuslichen Pflege betreut, so handelt es sich dabei in der Regel um nicht professionelle Pflege, sondern um sogenannte Laienpflege. Daher kommt es mehrmals jährlich zu Qualitätssicherungsbesuchen.

Die Pflegepersonen sind nicht in der Pflege ausgebildet und haben daher, insbesondere zu Beginn, häufig Schwierigkeiten bei den einzelnen Handgriffen. Die Qualitätssicherung durch die Pflegeversicherung dient vorrangig der Beratung und Hilfestellung der Pflegepersonen. Sie umfasst alle Maßnahmen, die der Optimierung der Pflege und dabei insbesondere der Versorgung der Pflegebedürftigen dienen. Für gewisse Pflegestandards bieten die Kassen kostenlose Pflegekurse.

Unterstützung für Angehörige

Über die Qualitätssicherungsbesuche hinaus werden noch weitere Möglichkeiten angeboten, um die Pflegefähigkeiten zu verbessern. Ambulante Pflegedienste bieten in gewissen Abständen kostenlose Pflegekurse für Angehörige an, die vollständig durch die Pflegepflichtversicherung finanziert werden. Informationen zu Anbietern sind bei den Pflegekassen und Pflegestützpunkten erhältlich.

Mehr Qualität in der Laienpflege

Die Richtlinien sind durch § 37 Abs. 3 SGB XI festgelegt. Darin heißt es, dass der Qualitätssicherungsbesuch eine Dienstleistung darstellt, die der Geldleistung zugeordnet ist. Das bedeutet, er wird nur bei Zahlung von Pflegegeld durchgeführt. Bei Personen der Pflegestufe 1 und 2 findet der Qualitätssicherungsbesuch alle sechs Monate und bei Personen der Pflegestufe 3 alle drei Monate statt. Er wird von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt, den die pflegenden Angehörigen selbst auswählen. Eine Ablehnung des Qualitätssicherungsbesuchs ist für die Angehörigen nicht möglich, ohne den Wegfall des Pflegegeldes zu riskieren.

Befugnisse bei der Pflege zur Qualitätssicherung

Wird während des Qualitätssicherungsbesuchs festgestellt, dass die Versorgung der pflegebedürftigen Person nicht gewährleistet ist, es bereits zu Pflegeschäden gekommen ist oder sogar eine gefährliche Pflegesituation vorliegt, besteht eine Mitteilungspflicht an die Pflegekasse. Diese kann die Zahlung von Pflegegeld einstellen, sodass ein ambulanter Pflegedienst oder die stationäre Pflege durch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden muss. In der Praxis werden diese Maßnahmen allerdings kaum ergriffen.