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Gesundheit - Ernährung - Vorsorge - Versicherung
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Elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Versichertenkarte
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ersetzt schrittweise die Versichertenkarte in Deutschland. Durch politische Auseinandersetzungen hatte sich die Einführung stetig verschoben. Trotz der Kritik wurde am 1. Oktober 2009 mit der Ausgabe der umstrittenen Karte in der Region Nordrhein begonnen. Ab Oktober 2011 folgte schließlich die schrittweise flächendeckende Einführung.
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Themen auf dieser Seite
EuGH-Urteil zur eGKDatenspeicherung und FotoVor- und NachteileKosten der eGKFAQ zur eGK
Seit 1. Januar 2015 nur noch eGK
Am 1. Januar 2015 endete die mehrmals verlängerte Übergangsfrist, in der neben der neuen Gesundheitskarte auch die alte Chipkarte beim Arzt vorgelegt werden konnte. Ab 2015 wird prinzipiell die alte Karte nicht mehr als Versicherungsnachweis akzeptiert.
Wer keine eGK hat, sollte zügig handeln
Tausende Versicherte sind immer noch ohne elektronische Gesundheitskarte, oft weil sie die Karte aus Datenschutzgründen ablehnen und kein Foto einsenden. Was ist zu tun:
1. Bei der Krankenkasse ein aktuelles Bild abgeben.
2. Wenn Sie das Bild schon abgegeben haben, die Karte jedoch noch nicht bei Ihnen angekommen ist, fragen Sie umgehend bei der Kasse nach. Gegebenenfalls muss eine Ersatzkarte ausgestellt werden. Das ist in der Regel kostenfrei.
Am 24. April stellte die Techniker (TK) die Ergebnisse aus dem Report zur digitalen Gesundheitskompetenz vor und erntet für die Idee einer elektronischen Gesundheitsakte viel Zuspruch. Inwieweit die eGA die elektronische Gesundheitskarte ablösen oder ergänzen wird, ist noch unklar. Was jedoch klar ist, ist der Fakt, dass das Gesundheitswesen immer digitaler wird und somit auch in die Gesundheitskompetenz der Menschen investiert werden sollte.
Behandlungen ab 2015 auch ohne Gesundheitskarte?
Sollte ab 2015 keine eGK vorliegen (die Gründe sind dabei unerheblich), sollten Sie folgendes bedenken:
Es ist dringend anzuraten, sich eine elektronische Gesundheitskarte zu besorgen. Denn im schlimmsten Fall
eGK aktuell – Gesundheitskarte durch EuGH-Urteil rechtswidrig?
Am 08. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Richtlinien zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig – ein Verstoß gegen die Grundrechte zur Achtung des Privatlebens und zum Schutz personenbezogener Daten lag vor. Doch lediglich die Pflicht zur Gesetzeseinführung wurde somit abgeschafft. Jedem Nationalstaat steht es weiter frei, ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform zu erlassen.
Die Freie Ärzteschaft (FÄ), die sich gegen die eGK ausspricht, nahm das EU-Urteil zum Anlass, erneut den Verzicht auf – so wörtlich – „jegliche Art der elektronischen Massenüberwachung“ in Deutschland zu fordern. „Auch die geplante Form der Vorratsdatenspeicherung in der Medizin mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte ist unzulässig“, erklärte FÄ-Vizevorsitzende Dr. Silke Lüder. Inwiefern die Bundesregierung nun das EuGH-Urteil und die Forderungen der Kritiker in die weitere Handhabung der elektronischen Gesundheitskarte einfließen lässt, bleibt abzuwarten.
Für Versicherte zu beachten
Telematik: Gematik schafft Infrastruktur für eGK
In den Verantwortungsbereich der Gematik fällt die Bereitstellung der Telematikinfrastruktur, um die Funktionsfähigkeit der eGK zu gewährleisten. Gesetzliche Kassen und Leistungserbringer werden so miteinander vernetzt.
Datenspeicherung und eGK-Foto
Nach und nach werden über 70 Millionen gesetzlich Versicherten mit der neuen Karte ausgestattet, um mit ihr die Krankenkassenleistungen in der Praxis in Anspruch nehmen zu können. Da sich die Entwicklung der technischen Infrastruktur seit Jahren in die Länge zieht, enthält die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht von Anfang an alle geplanten Funktionen. Folgende Merkmale umfasst die elektronische Gesundheitskarte zum Zeitpunkt ihrer Einführung:
Aktuelle Funktionen der eGK und Funktionen in der Testphase
Demnach bietet die eGK aktuell nicht viel mehr als die bisherige Krankenversichertenkarte. Erst im Laufe der Zeit sollen weitere Funktionen hinzukommen, die momentan noch in der Entwicklung stecken. Folgende Merkmale der elektronischen Gesundheitskarte sind derzeit noch in Planung:
Tipps der Redaktion
E-Health – Digitalisierung im Gesundheitssektor
Telemedizin – Ärztliche Versorgung über Fernbehandlung
Gesetzgeber – unter Kanzler Schröder und Gesundheitsministerin Schmidt verabschiedete Rot-Grün 2003 zum §291 des SGB V die Zusätze §291a zur eGesundheitskarte und §291b zur Gesellschaft für Telematik.
Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (Gematik) – vernetzt mittels Telematikinfrastruktur die verschiedenen IT-Systeme und Akteure des Gesundheitssystems (Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, Kliniken und Krankenkassen).
Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) – gesetzlich dazu verpflichtet, die eGK einzuführen und dafür die Kosten zu tragen.
Gesetzlich Versicherte – sind an Planung und Einführung nicht beteiligt, sollen aber von den verschiedenen Funktionen profitieren
Der Begriff bezeichnet eine Technologie, die die Bereiche Telekommunikation und Informatikvereint und den Austausch von elektronischen Daten ermöglicht. Speziell im Gesundheitswesen gewährleistet die Telematik nicht nur die elektronische Speicherung, sondern auch die Übermittlung medizinischer Daten über spezifische Datennetze. Die Infrastruktur der Telematik wird durch die Gematik bereitgestellt.
In Frankreich feierte die Carte Vitale, wie die eGK dort genannt wird, 2013 bereits ihr 15. Jubiläum. Auf ihr werden Informationen zu Hausarzt und Krankenkasse sowie – auf Wunsch der Versicherten – Kontakt zu Personen, die im Notfall verständigt werden sollen, oder Regelungen zur Organspende gespeichert.
In Dänemark sind elektronisches Rezept, Patientenakte, wie auch Online-Kommunikation zwischen Ärzten längst Wirklichkeit und das ebenfalls auf Basis einer Telematikinfrastruktur, wenn auch ohne Gesundheitskarte.
Künftige Vorteile und Nachteile der GesundheitskarteAls übergeordnete Ziele der elektronischen Gesundheitskarte nennt das Bundesministerium für Gesundheit die Qualitätssteigerung in der Patientenversorgung, mehr Effizienz in Verwaltungs- und Kommunikationsprozessen sowie eine verbesserte Datensicherheit, die von den Versicherten kontrolliert werden kann. Dennoch ist die eGK nicht unumstritten und seit vielen Jahren Anlass und Ausgangspunkt für zahlreiche gesundheitspolitische Debatten. Folgende Argumente werden dabei meist gegenübergestellt:Argumente für die eGK
Kritik an der eGK
Die Kosten für die elektronische Gesundheitskarte
Ein Gutachten von Booz and Company aus dem Jahr 2009 beziffert die Kosten der elektronischen Gesundheitskarte nach Angaben der Partei die Linke auf jährlich 665 Millionen Euro. Maximal würde das gesamte Projekt den Gutachtern zufolge rund 5,4 Milliarden Euro kosten, die Regierung rechnet mit 1,4 Milliarden. Die Kosten für die Einführung der Gesundheitskarte haben die gesetzlichen Krankenkassen zu tragen, sie sind zuständig für:
Allein in Sachsen, wo 6.600 Ärzte und 2.000 Zahnärzte mit den Lesegeräten ausgestattet werden müssen, fallen circa 1.870.500 Euro für die Anschaffung der Geräte und 1.850.000 Euro für die Installation und Anpassung der Software an. Dazu kommen noch die Krankenhäuser, die pro angefangene 25 Betten für ein Lesegerät 430 Euro erhalten sowie 1.500 Euro für die gesamte Installation, pro Lesegerät wird außerdem ein Zuschlag von 129 Euro fällig.
steht jedem Versicherten zukostet die Karte pro Patientdauerte die Entwicklung der eGKVersicherte müssen Karten erhaltenArztpraxen müssen mit Lesegeräten ausgestattet werdenKrankenhäuser müssen mit Lesegeräten ausgestattet werdenkostet die Einführung allein die Krankenkassen Die häufigsten Fragen zur neuen elektronischen GesundheitskarteIn erster Linie soll das Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte vor der missbräuchlichen Inanspruchnahme medizinischer Leistungen schützen, falls die Karte einmal verloren gehen sollte. Missbrauch auf Kosten der Versichertengemeinschaft kann so auf ein Minimum reduziert werden.Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist in § 291a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Der Gesetzgeber hat dabei die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, alle Versicherten mit einer eGK auszustatten. Lediglich Kinder unter 15 Jahren sowie stark pflegebedürftige Personen müssen kein Foto bei ihrer Kasse einreichen. Verweigert ein Versicherter die Abgabe eines Lichtbildes, kann die betroffene Krankenkasse keine E-Card erstellen. Zwar dürfen „Fotoverweigerer“ nicht von den Leistungen ausgeschlossen werden, auf lange Sicht – wenn die alte Karte nicht mehr gilt – müssen diese aber damit rechnen, dass die in Anspruch genommenen Leistungen als privatärztliche Leistungen abgerechnet werden.Zunächst einmal nicht viel. Die eGK wird genauso eingelesen, wie die alte Krankenversichertenkarte. Die meisten Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser) wurden dazu mit Kartenlesegeräten ausgestattet, die sowohl die alte als auch die neue Versichertenkarte lesen können. Beim zukünftigen Online-Abgleich der Versichertenstammdaten werden einmal pro Quartal die Daten auf der Karte mit den bei der jeweiligen Kasse hinterlegten Versichertendaten verglichen. Veränderungen werden auf diese Weise automatisch aktualisiert.
Langfristig sind mehrere Anwendungen für die elektronische Gesundheitskarte vorgesehen, wie beispielsweise:
Die alten Krankenversicherungskarten gelten innerhalb einer Übergangszeit auch noch weiterhin neben der eGK. Nach erfolgter Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarten werden die bisherigen Karten ab 1.1.2015 aber ihre Gültigkeit verlieren.Grundsätzlich richtet sich die Dauer der Gültigkeit nach den Sicherheitszertifkaten auf der Karte, was mindestens 4 Jahren entspricht. Nach heutigem Stand hat die E-Card eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren. Die Angaben zur Gültigkeit der auf der Rückseite der Karte befindlichen European Health Insurance Card (EHIC) entsprechen der Gültigkeit der eGK.Regelungen dazu trifft jede gesetzliche Krankenkasse eigenständig. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Gebühr fällig wird, wenn der Versicherte den Verlust seiner Karte grob fahrlässig selbst verschuldet hat. Unter Umständen wird diese Gebühr auch bei Familienversicherten fällig.Prinzipiell nein. Die Einführung der eGK ist gesetzlich vorgeschrieben und auch die Krankenkassen sind daran gebunden. Zwar darf auch ohne gültige eGK kein Arzt medizinische Leistungen verweigern, unter Umständen verweigert die zuständige Kasse jedoch die Abrechnung und die entfallenen Kosten könnten als privatärztliche Leistungen behandelt werden.
Gegenüber der heutigen Krankenversichertenkarte bietet die eGK einen weitaus höheren Sicherheitsstandard, dabei gilt ein besonders strenger Schutz der Sozialdaten. Laut SGB gelten folgende weitere Regelungen: