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Gesundheit - Ernährung - Vorsorge - Versicherung
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Aktuelle Regelungen in der Krankenversicherung für ArbeitsloseIm Falle der Arbeitslosigkeit und einer ordnungsgemäßen Meldung der Situation bei der Bundesagentur für Arbeit werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von dieser übernommen. Mit dem Finanzierungs- und Qualitätsgesetz für die GKV würden ab Januar 2015 Zusatzbeiträge ebenfalls übernommen, so sie denn von der Krankenkasse erhoben werden.
Themen auf dieser Seite
Regelungen zur GKVZusatzbeiträgeGesetzlich versicherte ArbeitsloseArbeitssuchende sind in der Regel im gesetzlichen System und ebenso in der Versicherung für den Pflegefall (Pflegeversicherung) pflichtversichert. (Die Beitragsregelung gilt demnach auch hier.) Im Hinblick auf die Versicherungspflicht gibt es aber Ausnahmen. Bei Erfüllung gewisser Kriterien ist es möglich, sich von der Pflichtversicherung für Arbeitslose befreien zu lassen. Die Versicherungsfreiheit während der Arbeitslosigkeit ist ebenso an gewisse Kriterien geknüpft.Es gilt: Der Versicherungsschutz besteht bei der Krankenkasse fort, die diesen vor der Arbeitslosigkeit geleistet hat. Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist sowohl zu Beginn des Bezugs von Leistungen als auch währenddessen möglich, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. (Über Regelungen zur Arbeitslosigkeit informiert die Bundesagentur für Arbeit in einer Broschüre.)Mehr zur Krankenversicherung für Arbeitssuchende
Sie sind arbeitslos? – Wichtiges auf einen Blick
Zum Thema Beitragsübernahme:
Tritt eine vorübergehende Arbeitslosigkeit ein, gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Tritt eine vorübergehende Arbeitslosigkeit ein, gilt in der privaten Krankenversicherung (PKV):
Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden, kann der Wechsel in den Basistarif erfolgen. Im Falle sozialer Hilfebedürftigkeit besteht nochmals die Möglichkeit einer Beitragshalbierung.
Zum Thema Versicherungspflicht:
Tritt im Alter von unter 55 Jahren Arbeitslosigkeit ein,
Ab Vollendung des 55. Lebensjahrs und dem Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Für beide Fälle gilt: Wer sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen möchte, der kann dies im Rahmen von 3 Monaten ab Versicherungspflicht-Beginn tun, sofern zuvor fünf Jahre am Stück Versicherungsschutz über die private Krankenkasse gewährleistet worden ist.
Zusatzbeitrag bei Arbeitslosigkeit
Für Bezieher von Arbeitslosengeld gilt grundlegend die gleiche Regelung – sowohl für Empfänger von Arbeitslosengeld I (Alg I), wie auch für Bezieher von Arbeitlosengeld II (Alg II) werden die Zusatzbeiträge übernommen. Im Detail unterscheiden sich beide Gruppen jedoch. Vor 2015 mussten ALG-I-Empfänger den pauschalen Zusatzbeitrag noch komplett selbst zahlen. Dabei hatten sie jedoch Anspruch auf einen Sozialausgleich durch die Bundesagentur für Arbeit, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens betrug. Mit Inkrafttreten des Finanzierungs- und Qualitätsgesetzes ab Januar 2015 übernimmt die Bundesagentur den gesamten kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II ändert sich mit diesem Gesetz die Regelung zum Zusatzbeitrag. Bislang wurden nur die Kosten des durchschnittlichen Zusatzbeitrags übernommen. Für die Differenz zum jeweiligen kassenindividuellen Beitrag mussten die Hartz-IV-Empfänger allein aufkommen. Weitere Details zur Hartz-IV-Regelung kommen hinzu.
Befreiung von der gesetzlichen PflichtversicherungIn einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien zu lassen, z.B. für Privatversicherte, die in der vorübergehenden Arbeitslosigkeit privat versichert bleiben möchten. Um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sollten Arbeitssuchende eine Reihe von Kriterien berücksichtigen. Eine Checkliste.
Ende der gesetzlichen PflichtmitgliedschaftEndet die Arbeitslosigkeit, endet auch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Wird diese im Rahmen einer neuen Sachlage (z. B. Angestelltenverhältnis oder eine Versicherung über die gesetzliche Familienversicherung) nicht erneut aktiviert, gilt:
Der fortführende Schutz kann dann über eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet werden. Hier sollte beachtet werden, dass der Beitritt in einem Zeitrahmen von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung angezeigt werden muss. Die Krankenkasse muss in schriftlicher Formüber die neue Sachlage in Kenntnis gesetzt werden.
Statistiken: Bezug von Arbeitslosengeld
In Deutschland sind viele Menschen auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der Bezug von Alg II der letzten Jahre in der Übersicht:
Jahr | Bezieher Alg II |
---|---|
2012 | 4,50 Mio |
2011 | 4,62 Mio |
2010 | 4,89 Mio |
2009 | 4,91 Mio |
2008 | 5,01 Mio |
Der Alg I-Bezug (2007 bis 2011) in der Übersicht:
Jahr | Bezieher Alg I |
---|---|
2011 | 829.95 |
2010 | 1,02 Mio |
2009 | 1,14 Mio |
2008 | 916.99 |
2007 | 1,08 Mio |
Arbeitslosenquoten: Ausgewählte Gruppen von Personen (2002 & 2010) – Arbeitslose in % aller abhängigen Erwerbspersonen in der Übersicht:
Personengruppe | Prozentzahl 2002 / 2010 |
---|---|
Frauen | 10,3 / 8,1 |
Männer | 11,3 / 9,1 |
Schwerbehinderte Menschen* | 14,9 / 14,8 |
Ausländer/innen | 19,6 / 18,2 |
Insgesamt | 10,8 / 8,6 |
*Zahl der Arbeitslosen (im Jahresdurchschnitt) des jeweiligen Jahres bezogen auf die Zahl der schwerbehinderten Erwerbspersonen des Vorjahres
Zahlen: Bundesagentur für Arbeit / Statista / Sozialpolitik-aktuell (Universität Duisburg-Essen)
Weitere Statistiken zur Arbeitslosigkeit
Entlastung für Hartz-IV-Empfänger
Vor der Gesundheitsreform in 2011 mussten auch Hartz-IV Empfänger den Zusatzbeitrag grundsätzlich allein tragen. Es existierte lediglich eine Härtefallregelung, wodurch die Empfänger von Alg II den Zusatzbeitrag erstattet bekamen, sofern ein Wechsel der Krankenkasse Einbußen bei Leistungen oder Hilfsmitteln beinhaltet hätte.