Lebensmittelkennzeichnung

yippy
von yippy
11 min Lesezeit
21.10.2022 16:30:59

Lebensmittelkennzeichnung

Beinah täglich sind neue, vermeintlich innovative Produkte in den Supermarktregalen zu finden. Seien es Getränke mit dem neuen Zuckerersatz Stevia, gesundheitsfördernde Joghurtdrinks oder Fertiggerichte, die noch schneller und noch einfacher zuzubereiten sind. Was jedoch häufig auf der Strecke bleibt, ist Klarheit über die Herkunft und Verarbeitung der Zutaten, die Zusammensetzung der Produkte, die Menge der besonders beworbenen Zutaten und individuelle Informationswünsche. Da zudem die Verbraucher immer stärker auf Tierschutz und Natürlichkeit der Produkte achten, gewinnt die Lebensmittelkennzeichnung an Bedeutung - eine Überarbeitung der rechtlichen Verordnung war daher unumgänglich. Themen auf dieser Seite Welche Lebensmittel sind betroffen? Welche Angaben sind Pflicht? Was ist neu, was ist anders? Freiwillige Angaben Health Claims verstehen

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)

Bereits Anfang Juli 2011 verabschiedete das Europäische Parlament die neue Verordnung zur Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung. Die neue Verordnung vereint die bisher gültigen Richtlinien und Gesetzestexte. Dahingehend fasst sie die ehemalige europäische Etikettierungs-Richtlinie , die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, die europäische Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie und die deutscheNährwertkennzeichnungs-Verordnung zusammen. Die LMIV soll nun sicherstellen, dass die Hersteller europaweiteinheitliche und eindeutige Vorgaben zur Kennzeichnung haben und die Verbraucher umfassend informiert sind. Seit dem 13. Dezember 2014 sind die Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung in allen EU-Mitgliedsstaaten verbindlich. Die Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel, die bisher keine Nährwertkennzeichnung bedurften, ist hingegen erst ab den 13. Dezember 2016 verpflichtend.

Countdown für letzte Änderungen: Nährwertkennzeichnungspflicht zum 13. Dezember 2016

In weniger als drei Monaten werden nun auch die letzten Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Pflicht. Zwar gilt die Verordnung bereits seit dem 13. Dezember 2014, jedoch sind die Auflagen zur Nährwertkennzeichnung erst zum 13. Dezember 2016 umzusetzen.

Welche Lebensmittel sind betroffen?

Die Regelungen zur Nährwertkennzeichnung sind für alle vorverpackten Lebensmittel geltend. Von der Ver­pflich­tung ausgenommen sind Lebensmittel, die entweder … unverarbeitet sind, … dessen Nährwerte für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht relevant sind, oder … dessen Verpackung zu klein ist, um die Kennzeichnung gut leserlich darzustellen.[

Welche Angaben sind verpflichtend?

Die Nährwertkennzeichnung macht Angaben zum Gehalt an Energie und bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Mit Inkrafttreten der LMIV sind nun folgende sieben Angaben, „Big 7“ verpflichtend : Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) Fettgehalt in Gramm (g) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in g Kohlenhydratgehalt in g Zuckergehalt in g Eiweißgehalt in g Salzgehalt in g Neben den verpflichtenden Angaben kann die Liste um folgende Angaben freiwillig erweitert werden: Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren in g Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren in g Gehalt an mehrwertigen Alkoholen in g (u.a. Xylit, Sorbit) Stärkegehalt in g Ballaststoffgehalt in g Vitamine und Mineralstoffe in Milligramm (mg) bzw. Mikrogramm (?g)

Lebensmittel, für die diese Ausnahme besteht sind:

Lebensmittel Beispiele
Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen Fleisch, Zucker
Verarbeitete Erzeugnisse, die nur einem Reifungsprozess unterzogen wurden und nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen Käse
Für den menschlichen Verzehr bestimmtes Wasser, auch wenn diesem Kohlendioxid bzw. Aromen hinzugesetzt wurden Mineralwasser
Kräuter, Gewürze, Mischungen daraus Dill, Paprikapulver
Salz und Salzsubstitute Meersalz
Tafelsüßen Xylit, Stevia
Kaffeebohnen: ganz, gemahlen, entkoffeiniert Kaffeepads
Tee: Kräuter-, Früchtetee, entkoffeiniert, Instanttee, löslich, Extrakt, ohne Zusatz von Zutaten, die den Nährwert des Tees verändern  –
Gärungsessig und Essigersatz, mit Aromen versetzt Weißweinessig
Aromen Rumaroma
Lebensmittelzusatzstoffe Lebensmittelfarbe
Verarbeitungshilfsstoffe Backpulver
Lebensmittelenzyme  –
Gelatine Blattgelatine
Gelierhilfen für Konfitüre Gelierzucker
Hefe Backhefe
Kaugummi  –
Lebensmittel in Verpackungen, deren größte Fläche kleiner als 25 cm² ist  –
Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben
Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 % Alkoholgehalt Bier

LMIV – Was ist neu, was ist anders? für ALLE Lebensmittel in Fertigpackungen

Allgemeine Pflichtangaben
früher jetzt
Menge bestimmter Zutaten (QUID) Menge bestimmter Zutaten (QUID)
Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum* Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum
Nährwertkennzeichnung (nur bei Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben) Nährwertkennzeichnung
Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Nettofüllmenge* Nettofüllmenge*
Verkehrsbezeichnung* Bezeichnung des Lebensmittels*
Zutatenverzeichnis Zutatenverzeichnis
Hervorhebung allergener Zutaten
Zusätzlich ggf.:
Ursprungsland oder Herkunftsort
Gebrauchsanleitung
*im Sichtfeld Einfrierdatum
Allergenkennzeichnung
früher jetzt
Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, sind im Zutatenverzeichnis anzugeben. Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis angegeben und hervorgehoben werden. Dies kann durch Fettdruck, Großbuchstaben oder beidem geschehen. Auch bei unverpackten Lebensmitteln wird die Angabe allergener Zutaten künftig verpflichtend.
Mindestschriftgröße
früher jetzt
Pflichtangaben müssen deutlich lesbar sein. Alle Pflichtangaben müssen deutlich, gut lesbar und in einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm (x-Höhe) erfolgen. Ist die größte Verpackungsoberfläche kleiner als 80 cm², beträgt die Mindestschriftgröße 0,9 mm (x-Höhe).
Nährwertkennzeichnung
früher freiwillig¹ jetzt einheitlich
Mindestens vier Angaben in folgender Reihenfolge: 1. Brennwert 2. Eiweiß 3. Kohlenhydrate 4. Fett … Oder mindestens acht Angaben in folgender Reihenfolge: 1. Brennwert 2. Eiweiß 3. Kohlenhydrate 4. davon Zucker 5. Fett 6. davon gesättigte Fettsäuren 7. Ballaststoffe 8. Natrium Verpflichtend sind mindestens² sieben Angaben in folgender Reihenfolge, bezogen auf 100 g bzw. ml: 1. Energie 2. Fett 3. davon gesättigte Fettsäuren 4. Kohlenhydrate 5. davon Zucker 6. Eiweiß 7. Salz

LMIV und Ampelkennzeichnung

Auch in der neuen Verordnung gibt es keine Vorgaben zur Verwendung der Ampelkennzeichnung. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) äußert sich soweit, dass diese Form der Nährwertkennzeichnung inakzeptabel ist, da eine Einteilung in vermeintlich gute oder schlechte Lebensmittel der falsche Weg sei. Darüber hinaus begründen sie dies mit folgenden Aspekten:
  • Es fehlt eine wissenschaftliche Basis zur Einteilung. Die Grenzen sind willkürlich gesetzt.
  • Kein anerkannter Ernährungswissenschaftler ist für die Ampelkennzeichnung, da einzelne Lebensmittel nicht in gut oder schlecht eingeteilt werden können. Entscheidend ist die richtige Kombination verschiedener Nahrungsmittel.
  • Der Nutzen dieser Kennzeichnung ist nicht belegt. Auch in Großbritannien gibt es keine nennenswerte Anwendung und keine nachweislich positiven Erfahrungswerte.
  • Die grün-gelb-rote Einteilung ist irreführend. Verbraucher interpretieren eine rote Kennzeichnung so, dass sie diese Produkte nicht verzehren sollten. Dies ist aber nicht in allen Fällen so. Beispielsweise können Ältere und Untergewichtige von Produkten mit gelber oder roter Bewertung profitieren.
  • Wichtige Lebensmittel würden eine rote Bewertung erhalten, obwohl sie gerade wegen der Nährstoffgehalte als gesundheitsfördernd eingestuft werden. Beispielsweise sind hier Olivenöl, Nüsse und Makrele zu nennen.
  • Innerhalb einer Produktgruppe wären Unterschiede im Nährstoffgehalt kaum zu erkennen. Bei Streichfetten würden sowohl die Butter mit 80 Prozent Fett als auch eine Halbfettmargarine mit 40 Prozent Fett eine rote Bewertung für den Fettgehalt bekommen.
  • Produktinnovationen würden daher nicht erkannt und vereitelt werden. Veränderungen der Mengen lassen sich leichter anhand von Zahlen erkennen.
  • Die Vielzahl der Ampelfarben für unterschiedliche Nährwerte kann den Verbraucher eher verwirren als informieren. Welche Kombination die beste ist - lieber grün, grün, rot, gelb, gelb oder grün, gelb, gelb, gelb, gelb? - zeigt diese Kennzeichnungsform nicht.
  • Verbraucher werden bereits durch Zusätze wie „Light“ und andere auf einen niedrigeren Kalorien-, Fett-, Zucker- oder Salzgehalt aufmerksam gemacht. Diese Produkte stehen zudem neben den herkömmlichen im Regal. Die Ampelkennzeichnung ist hierfür überflüssig.
  • Vereinzelt besteht die Behauptung, dass die Ampelkennzeichnung einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Übergewicht leisten kann. Experten sind sich jedoch einig, dass die Ursachen und Therapie viel zu komplex sind, als das die Ampel­kenn­zeichnung positives bewirken könnte.
Andere Organisationen, wie beispielsweise foodwatch e.V. fordern hingegen die Einführung der Ampelkennzeichnung. Sie sehen die Form der Kennzeichnung als geeignetste an und begründen dies mit Studien, sowie Ärzteverbände, Krankenkassen, Patienten- und Verbraucherorganisationen als Fürsprecher. Als Ursache für die Entscheidung der Politik, die Ampel nicht einzuführen, sieht foodwatch den Druck der Lobbyisten der Lebensmittelindustrie. Auch die Verbraucher­zentralen sprechen sich für die Ampel aus. Sie möchten anhand dieser verdeutlichen, dass vermeintlich gesündere Produkte, wie mit Stevia gesüßte Getränke, immer noch zu hohe Zuckergehalte haben. Die Ampel soll dies enttarnen und der Verbraucher auf dem ersten Blick eine Einschätzung ermöglichen.

Geltend für BESTIMMTE Lebensmittel

Herkunftskennzeichnung Fleisch
früher jetzt
Verpflichtend für Rindfleisch und erforderlich, falls ohne diese Angabe Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels in die Irre geführt werden könnte. Verpflichtend für frisches, gekühltes und gefrorenes Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch und erforderlich, falls ohne diese Angabe Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels in die Irre geführt werden könnte. Noch keine Entscheidung für: – Fleisch als Zutat oder andere Arten von Fleisch – primäre Zutaten bei freiwilligen Herkunftsangaben – Milch oder Milch als Zutat in Milchprodukten – unverarbeitete Lebensmittel – Erzeugnisse aus einer Zutat – Zutaten, die mehr als 50 Prozent eines Lebensmittels ausmachen
Lebensmittelimitate
früher jetzt
Die Verbraucher dürfen in Bezug auf die verwendeten Zutaten nicht getäuscht und irregeführt werden. Das Irreführungsverbot gilt weiterhin, wurde jedoch konkretisiert: „indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde“. Zudem gilt nun: Bei Lebensmitteln, in denen ein Bestandteil oder eine Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, die ursprüngliche jedoch vom Verbraucher in dem Lebensmittel erwartet wird, muss die Kennzeichnung - zusätzlich zum Zutatenverzeichnis - mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils bzw. der Zutat versehen sein, der bzw. die als Ersatz verwendet wurde. Die Kennzeichnung muss 1.) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und 2.) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 Prozent der x-Höhe des Produktnamens beträgt und nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße ist, erfolgen.
Technisch hergestellte Nanomaterialien
jetzt
Sämtliche Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien enthalten sind, müssen eindeutig im Zutatenverzeichnis angegeben werden. Hinter die Bezeichnung solcher Zutaten ist das Wort „Nano“
Kennzeichnung bestimmter Fisch- und Fleischerzeugnisse
jetzt
Fleischzubereitungen, Fleisch- und Fischereierzeugnisse, die anscheinend aus einem gewachsenen Stück Fleisch oder Fisch entstanden sind, jedoch aus verschiedenen Stücken bestehen und durch andere Zutaten (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme) oder andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den Hinweis „aus Fleisch- bzw. Fischstücken zusammengefügt“.
Einfrierdatum Fleisch und Fisch
jetzt
Bei eingefrorenem Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.
Pflanzliche Herkunft von Fetten und Ölen
jetzt
Pflanzliche Fette und Öle müssen im Zutatenverzeichnis mit ihrer pflanzlichen Herkunft benannt werden, z.B. „Sonnenblumenöl“.
Information und Hilfe: Ansprechpartner für Lebensmittel und Ernährung Wenn Sie nach Informationen suchen, sich als Verbraucher irregeführt fühlen oder politisch engagieren wollen, gibt es die unter­schied­lichsten Ministerien, Vereine und Orga­nisa­tio­nen, an die Sie sich wenden können. Im Folgenden sollen die wichtigsten genannt sein: Tipps der Redaktion Stevia Functional Food Ernährungstipps Nährwertkennzeichnung: Nutri-Score Podcast Lebensmittelverschwendung

Regelungen zu freiwilligen Angaben

Auf Lebensmittelverpackungen finden Sie neben den verpflichtenden Angaben auch weitere Informationen über Lebensmittel, die Unternehmen freiwillig aufzeigen. Dieses ist rechtlich gesehen zwar gestattet, jedoch gibt es zur Nutzung ebenfalls verpflichtende Regelungen. Grundsätzlich gilt: Die Informationen müssen wahr sein und dürfen den Verbraucher nicht irreführen. Werbeaussagen, Hinweise von privaten Prüfinstituten und Labels sind dabei inbegriffen.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (weiterlesen...) Die unter dem Begriff Health Claims bekannten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben finden sich immer häufiger auf Verpackungen und in der Werbung. Unter nährwertbezogen fallen Aussagen wie „Enthält Vitamin C“ und unter gesundheitsbezogen „Vitamin C erhöht die Eisenaufnahme“. Nährwertbezogene Angaben müssen den in der Health-Claims-Verordnung festgelegten Bestimmungen folgen, gesundheitsbezogene Angaben hingegen sind nur nach erfolgreich durchlaufenen Zulassungsverfahren erlaubt. Für die Kennzeichnung gilt: Wird ein bestimmter Inhaltsstoff beworben, ist dieser in der Nährwerttabelle aufzuführen.
Labels zu Qualität und Herstellung von Lebensmitteln (weiterlesen...) Nur einige dieser Labels müssen bestimmte staatlich festgelegte Kriterien einhalten. Dazu zählen beispielsweise die drei EU-Gütezeichen, die Qualität hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel gewährleisten und für einen angemessenen Schutz der Produktbezeichnung sorgen. Auch wann und wie diese Gütezeichen verwendet werden dürfen, hat die EU verbindlich festgelegt. Voraussetzung ist, dass die Produktbezeichnung EU-weit genehmigt und in ein Register eingetragen wurde. Die drei EU-Gütezeichen sind: Geschützte Ursprungsbezeichnung - Das Produkt wurde nach anerkanntem Rezept in einem bestimmten Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt. Die Produktqualität hängt dabei ausschließlich mit dem Gebiet und den Fähigkeiten der ansässigen Erzeuger zusammen. Beispiel: Allgäuer Bergkäse Geschützte geografische Angabe - Das Produkt verfügt über eine bestimmte Qualität, besondere Eigenschaft oder besonderem Ansehen, das mit einer bestimmten Region verbunden ist. Mindestens eine der Herstellungsstufen muss in diesem Gebiet erfolgen. Die verwendeten Zutaten können dabei aus anderen Gebieten stammen. Geschützt werden die Handwerkskunst und das überlieferte Wissen. Beispiel: Lübecker Marzipan Garantiert traditionelle Spezialität - Hier handelt es sich um eine reine Qualitätsangabe, die Produkte tragen, welche nach traditionellen Produktionsverfahren und Rezepten hergestellt werden. Sowohl die Herkunft der Zutaten als auch die Produktherstellung sind an kein bestimmtes Gebiet gebunden. Entscheidend für die Gütezeichenvergabe ist die Verwendung des traditionellen Rezeptes oder der Herstellungsverfahren. Beispiel: Mozzarella
Labels mit Kriterien privater Akteure (weiterlesen...) Meist sind eingetragene Vereine oder Unternehmen Inhaber und Träger solcher Labels, die wiederum die fachlichen Anforderungen und Vergabekriterien festlegen. Die Website www.label-online.de von der Verbraucher Initiative e.V. bietet Ihnen einen Überblick und Bewertungen der Labels, die aktuell im Umlauf sind. So ist beispielsweise das „Regionalfenster“ seit Jahresbeginn 2014 auf Verpackungen zu finden. Dieses Label macht die regionale Herkunft eines Produktes kenntlich. Es beinhaltet Aussagen zur Herkunft der landwirtschaftlichen Zutaten sowie den Ort der Verarbeitung. Bei zusammengesetzten Produkten müssen die Hauptzutat und die wertgebenden Zutaten zudem als prozentualer Anteil am Gesamtprodukt angegeben werden. Bei Monoprodukten entfällt diese Angabe, da sie immer 100 Prozent beträgt.

Werbung verstehen: Wie Sie einer Täuschung entgegenwirken

Im vorigen Abschnitt wurde bereits erwähnt, dass Health Claims - also nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben exakten Vorgaben entsprechen müssen. Welche Angaben jedoch im Genauen gesetzlich geregelt sind und was sie eigentlich bedeuten, erfahren Sie im Folgenden.

Angaben zum Energiegehalt

Energiearm Das Produkt enthält nicht mehr als 40 kcal (170 kJ) pro 100 g. Bei Flüssigkeiten liegt der Grenzwert bei 20 kcal (80 kJ) pro 100 ml. Energiereduziert Der Energiegehalt ist um mindestens 30 Prozent reduziert. Zudem müssen die Produkteigenschaften, welche die Reduzierung hervorrufen benannt werden. Beispiel: Ballaststoffe ersetzen Zucker. Energiefrei Solche Produkte enthalten nicht mehr als 4 kcal (17 kJ) je 100 ml.

Angaben zu Fetten

Fettarm Das Produkt enthält weniger als 3 g Fett pro 100 g. Bei Flüssigkeiten liegt der Grenzwert bei 1,5 g pro 100 ml. Für teilentrahmte Milch gilt 1,8 g je 100 ml. Fettfrei bzw. ohne Fett Das Produkt enthält nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml. Mit einem hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren Bei solchen Produkten müssen mindestens 45 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen. Diese müssen wiederum mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern. Mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren Bei solchen Produkten müssen mindestens 45 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen. Diese müssen wiederum mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern. Mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren Bei solchen Produkten müssen mindestens 70 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus ungesättigten Fettsäuren stammen. Diese müssen wiederum mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

Angaben zu Zucker – gesetzlich geregelt

Ohne Zuckerzusatz Diese Angabe weist darauf hin, dass dem Lebensmittel weder Ein- und Zweifachzucker (Traubenzucker, Haushaltszucker etc.) noch andere Lebensmittel mit süßender Wirkung (Fruchtsirup etc.) zugesetzt wurden. Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe sind hingegen erlaubt. Reduzierter Zuckergehalt In solchen Produkten sind mindestens 30 Prozent weniger Zucker im Vergleich zu anderen Lebensmitteln gleicher Art enthalten. Der Energiegehalt muss dabei gleich oder niedriger sein, als beim Vergleichsprodukt. Beispielsweise ist ein Austausch von Zucker durch den Füllstoff Maltodextrin zulässig, da dieser genauso viel Energie liefert wie Zucker, aber nicht süß schmeckt. Zuckerarm Das Produkt enthält maximal 5 g Zucker pro 100 g. Bei Flüssigkeiten liegt der Grenzwert bei 2,5 g pro 100 ml. Zuckerfrei Das Produkt enthält als „Restzuckergehalt“ maximal 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml.

Angaben zu Zucker – nicht gesetzlich geregelt

Mit Traubenzucker Der Traubenzucker als Bestandteil vom Haushaltszucker ist kein besonders gesunder Zucker. Er liefert genauso viel Energie, hat jedoch eine geringere Süßkraft. Dies führt zum Teil dazu, dass für die gleiche Süße mehr Traubenzucker zugesetzt wird und entsprechend der Energiegehalt steigt. Mit Fruchtzucker Die Süße von Obst stammt vorrangig vom Fruchtzucker. Da einige Menschen größere Mengen davon jedoch schlecht vertragen und mit Magen-Darm-Problemen darauf reagieren, kann auch dieser Zucker nicht als gesünder oder besser verträglich deklariert werden. Vorteilhaft gegenüber dem Haushaltszucker sind jedoch die höhere Süßkraft und niedrigeren Preise. Die Süßkraft ermöglicht es der Industrie für die gleiche Süße weniger Fruchtzucker einzusetzen und entsprechend Kalorien und Kosten zu sparen. Weniger süß Diese Angabe beschreibt lediglich einen weniger süßen Geschmack im Vergleich zu herkömmlichen Produkten. Wie viel Zucker oder andere Süßungsmittel eingespart wurden, ist nicht eindeutig. Desweiteren bedeutet es nicht, dass solch beworbene Produkte weniger Kalorien enthalten, wie das Beispiel mit Maltodextrin als Austausch zum Zucker verdeutlicht.

Angaben zu Ballaststoffen

Ballaststoffquelle Das Produkt enthält mindestens 3 g Ballaststoffe je 100 g oder mindestens 1,5 g je 100 kcal. Hoher Ballaststoffgehalt Das Produkt enthält mindestens 6 g Ballaststoffe je 100 g oder mindestens 3 g je 100 kcal.

Sonstige Angaben

Erhöhter [Name des Nährstoffs]-Anteil Die Erhöhung des beworbenen Nährstoffs muss mindestens 30 Prozent gegenüber herkömmlichen Produkten betragen. Reduzierter [Name des Nährstoffs]-Anteil Bei solchen Lebensmitteln unterscheiden sich die Grenzen bei Haupt- und Mikronährstoffen. Eine Reduzierung von beispielsweise Fett muss mindestens 30 Prozent gegenüber herkömmlichen Produkten betragen. Bei Vitaminen und Mineralstoffen liegt die Grenze bei 10 Prozent. Ausgenommen hier ist Natrium bzw. Salz, dessen Unterschied 25 Prozent betragen sollte. Leicht bzw. Light Die Bedingungen für eine solche Angabe decken sich mit denen für die Angabe „reduziert“. Zusätzlich muss ein Hinweis benannt werden, welche Eigenschaft das Produkt „leicht“ macht, beispielsweise „weniger Fett“. Von Natur aus bzw. Natürlich Diese Angabe dürfen bei Produkten verwendet werden, wenn diese von Natur aus die Bedingung erfüllen, solch eine nährwertbezogene Angabe zu verwenden. Beispiel: Von Natur aus fettarm (Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu medizinischen Inhalten !)