Gesetzliche Rentenversicherung: Richtig abgesichert im Alter
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist neben der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ein wichtiger Versicherungszweig innerhalb der deutschen Sozialversicherung.
Aufgabe der Rentenversicherung ist die Altersversorgung der abhÀngig BeschÀftigten sowie weiterer Personen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen oder auf freiwilliger Basis BeitrÀge einzahlen.
Aufgaben der Rentenversicherung werden durch die Bundes- und RegionaltrÀger wahrgenommen. Solche BundestrÀger sind der Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Trotz der zunehmenden Bedeutung der privaten Rentenversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung das bedeutendste System der Alters- und Erwerbssicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche GRV hat ihre Grundlage im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).
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Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung
Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen richten sich die gewĂ€hrten Leistungen der Rentenversicherung nach der Höhe der eingezahlten BeitrĂ€ge (Ăquivalenzprinzip). Die versicherten Risiken der GRV sind:
- das Alter (Altersrente)
- die verminderte ErwerbstÀtigkeit
- der Tod (Hinterbliebenenrente, darunter Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente)
- Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation
Rentenversicherungsbeitrag und aktuelle Bemessungswerte
Die Höhe des Beitragssatzes zur Rentenversicherung errechnet sich nach dem fĂŒr alle Versicherten gleichen Beitragssatz und der Höhe des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Beitragssatz betrĂ€gt 18,7 Prozent und wird paritĂ€tisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Beide zahlen dementsprechend jeweils die HĂ€lfte in die Rentenkasse ein.
Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung 2019 betrÀgt:
Art der Rentenversicherung | Monat (West) | Jahr (West) | Monat (Ost) | Jahr (Ost) |
---|---|---|---|---|
allgemeine Rentenversicherung | 6.700 ⏠| 80.400 ⏠| 6.150 ⏠| 73.800 ⏠|
knappschaftliche Rentenversicherung | 8.200 ⏠| 98.400 ⏠| 7.600 ⏠| 91.200 ⏠|
* Seit 1.1. 2005 gliedert sich die Rentenversicherung organisatorisch in die Allgemeine Rentenversicherung (frĂŒhere Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung) sowie in die knappschaftliche Rentenversicherung.
Der Rentenversicherung Beitragssatz wird stets durch die zustĂ€ndige gesetzliche Krankenkasse erhoben und an den zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung gezahlt. Freiwillig Versicherte sowie versicherungsÂpflichtige SelbstĂ€ndige tragen den vollen Beitrag allein.
GrundsĂ€tzlich mĂŒssen rentenversicherungspflichtige SelbstĂ€ndige den einheitlichen Regelbeitrag entrichten. Lediglich KĂŒnstler, Publizisten und Hausgewerbetreibende teilen sich den Regelbeitrag mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber bzw. mit der KĂŒnstlersozialkasse. ExistenzgrĂŒnder mĂŒssen in den ersten drei Jahren ihrer SelbstĂ€ndigkeit nur den halben Regelbeitrag zahlen. Ausnahmen gelten zudem fĂŒr Hebammen mit Niederlassungserlaubnis.
BeitrĂ€ge fĂŒr SelbstĂ€ndige | West | Ost |
---|---|---|
Mindestbeitrag | 84,15 ⏠| 84,15 ⏠|
Regelbeitrag* | 569,42 ⏠| 503,97 ⏠|
Halber Regelbeitrag | 284,71 ⏠| 251,99 ⏠|
Höchstbeitrag | 1.215,50 ⏠| 1.084,60 ⏠|
* Der Regelbeitrag berechnet sich aus der aktuellen BezugsgröĂe der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West: 3.045 âŹ/ Ost: 2.695 âŹ) und dem aktuellen Beitragssatz (18,70 %).
Rentenreform 2014 – Die MĂŒtterrente
Ab dem 1.7.2014 gibt es einige Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann jemand 45 Versicherungsjahre vorweisen, so ist der Renteneintritt bereits mit 63 Jahren möglich, ohne EinbuĂen in der Rentenhöhe befĂŒrchten zu mĂŒssen. Dies gilt jedoch nur fĂŒr GeburtenjahrgĂ€nge vor 1953. Von da an erhöht sich de Beginn der abschlagsfreien Rente wie folgt:
Geburtsjahr | 1953 | 1954 | 1955 | ⊠| 1958 | 1959 | ⊠| 1963 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
frĂŒhestmöglicher abschlagsfreier Rentenbeginn im Alter von | 63 Jahre und 2 Monate | 63 Jahre und 4 Monate | 63 Jahre und 6 Monate | … | 64 Jahre und 0 Monate | 64 Jahre und 2 Monate | … | 64 Jahre und 10 Monate |
So können Menschen, die ab 1964 geboren sind, erst ab einem Alter von 65 Jahren ohne AbschlÀge in den Ruhestand gehen.
Aber auch Frauen können Vorteile aus der Rentenreform ziehen, wenn sie vor 1992 ein oder mehrere Kinder geboren haben. Diese erhalten ab Juli statt 28,61 Euro pro Kind und Monat dann 57,22 Euro pro Kind und Monat. Bei Frauen die vor 1992 zwei Kinder geboren haben erhöht sich die gutgeschriebene Erziehungszeitzudem von zwei auf vier Jahre.
Auch MĂ€nner können von dieser MĂŒtterrente profitieren. Dazu mĂŒssen sie entweder selbst Erziehungszeit vorweisen oder geschieden sein. In diesem Fall ist es nĂ€mlich möglich, dass VĂ€ter, die von der Ehefrau geschieden sind, in Zukunft weniger Unterhalt zahlen mĂŒssen, da die geschiedene Ehefrau mehr Rente fĂŒr die Kindererziehung bekommt.
Die knappschaftliche Rentenversicherung fĂŒr Angestellte im Bergbau
Die knappschaftliche Rentenversicherung bezeichnet einen Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, in der insbesondere im Bergbau beschĂ€ftigte Arbeitnehmer versichert sind. Zeiten der Versicherung unterliegen hier einer weitaus höheren Bewertung. Hintergrund ist die doppelte Aufgabe der knappschaftlichen Rentenversicherung: Neben dem Bereitstellen der gleichen Leistungen wie in der allgemeinen Rentenversicherung muss sie zusĂ€tzlich noch ĂŒberbetriebliche Leistungen des Bergbaus erbringen.
Aus diesem Tatbestand resultiert auch der höhere Gesamtbeitragssatz:
- Beitragssatz: 24,80 Prozent
- Arbeitnehmeranteil: 9,35 Prozent
- Arbeitgeberanteil: 15,45 Prozent
Zahlung der Rente ins Ausland
Seit dem 1. Oktober 2013 gilt ein neues Gesetz zum Auslandsrentenrecht. Dabei geht es um die Gleichstellung von Deutschen und auslĂ€ndischen Staatsangehörigen. So erhalten nun Personen, die in der EuropĂ€ischen Union, in der Schweiz, im EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum sowie in LĂ€ndern, mit denen Deutschland ein Sozialabkommen hat, (beispielsweise USA oder Tunesien) leben, die Rente in voller Höhe. Dies gilt bisher nur fĂŒr Rentner, die nur kurz (maximal sechs Monate) im Ausland leben.
Rentenversicherungspflicht und freiwillig Versicherte
Die Rentenversicherungspflicht gilt generell fĂŒr abhĂ€ngig beschĂ€ftigte Arbeiter und Angestellte, sowie fĂŒr:
- arbeitnehmerĂ€hnliche SelbstĂ€ndige (nur fĂŒr einen Arbeitgeber tĂ€tig und keine BeschĂ€ftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Studenten in entgeltlicher BeschÀftigung
- behinderte Menschen
- Auszubildende
- Mitglieder geistiger Genossenschaften
SelbstĂ€ndige und Freiberufler genieĂen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich aber freiwillig fĂŒr das System der GRV entscheiden. Ein Antrag auf freiwillige Versicherung ist allerdings unwiderruflich. Auch geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte sind in der Rentenversicherung grundsĂ€tzlich versicherungsfrei. Der jeweilige Arbeitgeber zahlt lediglich PauschalbetrĂ€ge fĂŒr die sogenannten âMinijobberâ.
Weitere Formen der Rentenversicherung ĂŒber Versorgungswerke
Neben der GRV, der relativ jungen Riester-Rente und der sogenannten RĂŒrup-Rente (Basisrente)existieren aber auch noch weitere Systeme zur Altersversorgung: Besonders lukrativ sind dabei Betriebsrenten, d.h. freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die insbesondere von groĂen Unternehmen angeboten werden. Rund 17,5 Millionen Menschen in Deutschland können im Alter mit einer solchen Zusatzrente rechnen.
Die BerufstĂ€ndische Versorgung bezeichnet dagegen die Altersvorsorge speziell fĂŒr kammerfĂ€hige freie Berufe wie beispielsweise Ărzte, Apotheker oder RechtsanwĂ€lte. Die Art der Versorgung entspricht weitestgehend den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. DarĂŒber hinaus gibt es weitere Alterssicherungssysteme fĂŒr Landwirte oder Beamte (Beamtenversorgung).
Regelaltersrente und Berechnung der Rentenhöhe
Die Altersgrenze fĂŒr die Regelaltersrente wird in den Jahren zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf die Rente mit 67 angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunĂ€chst in Ein-Monats-, ab 2024 dann in Zwei-Monats-Schritten, so dass schlieĂlich fĂŒr Versicherte ab dem Jahrgang 1964 die neue Grenze von 67 Jahren gilt.
Die Rentenhöhe bezeichnet den monatlich ausgezahlten Betrag der Rente.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen der:
Bruttorente
Nettorente
Einflussfaktoren der jeweiligen Rentenhöhe sind folglich insbesondere das geplante RentenÂeintrittsÂalter sowie die Summe der im Erwerbsleben eingezahlten BeitrĂ€ge. Jeder spĂ€tere Rentenbeginn erhöht die Rente (um 0,5 Prozent pro Monat), jeder frĂŒhere mindert sie (um 0,3 Prozent pro Monat). Wer lĂ€ngert arbeitet, kann also mehr Rente erhalten. Ebenso ist es möglich, die Rente nach 45 Arbeitsjahren zu beantragen und trotzdem beim Arbeitgeber weiter beschĂ€ftigt zu bleiben. Dabei kommt auf das Gehalt noch die Rentenzahlung. Es sollte aber frĂŒhzeitig geprĂŒft werden, ob es ĂŒberhaupt möglich ist, noch ĂŒber das Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten. Dazu gibt es oft spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag. Es kann aber auch eine Sondervereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
Bundes- und RegionaltrÀger
Deutsche RV | Mitglieder |
---|---|
Baden-WĂŒrttemberg | 5,1 Mio. |
Bayern SĂŒd | 3,6 Mio. |
Berlin-Brandenburg | 2,6 Mio. |
Braunschweig-Hannover | 3,0 Mio. |
Bund | 33,0 Mio. |
Hessen | 2,6 Mio. |
Knappschaft-Bahn-See | 3,3 Mio. |
Mitteldeutschland | 4,2 Mio. |
Nord | 2,9 Mio. |
Nordbayern | 2,4 Mio. |
Oldenburg-Bremen | 0,8 Mio. |
Rheinland | 9,4 Mio. |
Rheinland-Pfalz | 2,0 Mio. |
Saarland | 0,4 Mio. |
Schwaben | 1,4 Mio. |
Westfalen | 3,9 Mio. |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Kennzahlen der jeweiligen RentenversicherungstrĂ€ger, Anzahl der Versicherten zuzĂŒglich der Rentner
Tipps der Redaktion
Hintergrund: Der Generationenvertrag und demografische Wandel
Der Begriff des âGenerationenvertragesâ geht auf den âVater der dynamischen Renteâ Wilfried SchreiberzurĂŒck. Er sprach 1957 im Rahmen der Rentenreform erstmals von einem fiktiven âSolidar-Vertrag zwischen den Generationenâ. Bis heute basiert das gesetzliche Umlageverfahren auf dem Umstand, dass die heute ErwerbstĂ€tigen durch ihre RentenbeitrĂ€ge die Rente der Ălteren finanzieren. Als Gegenleistung erwarten sie schlieĂlich, dass die kommende Generation spĂ€ter die Renten gleichermaĂen fĂŒr sie aufbringt.
Aufgrund der demografischen Alterung aber wird die Finanzierung der Rentenversicherung heutigen Bildes immer problematischer. Prognosen zufolge mĂŒssen im Jahre 2040 rund 100 Arbeitnehmer fĂŒr die BezĂŒge von rund 84 Rentnern aufkommen. Die Folge: Die Rentenauszahlungshöhe wird kleiner und der Startpunkt der eigenen Rente wird immer weiter nach hinten verschoben.
Was zÀhlt als Beitragsjahre?
Die folgende AufzĂ€hlung zeigt Zeiten, die fĂŒr die Beitragsjahre in der Rentenversicherung angerechnet werden:
- PflichtbeitrÀge aus sozialversicherungspflichtigen oder selbststÀndigen TÀtigkeiten
- Arbeitslosengeld I
- 450-Euro-Jobs
- Betriebliche Ausbildungen
- Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
- Pflege von Angehörigen
- Krankengeld
- Umschulungen und berufliche Weiterbildungen
- Insolvenzgeld
- Wehr- oder Zivildienst