Gesetzliche Rentenversicherung: Richtig abgesichert im Alter

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist neben der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ein wichtiger Versicherungszweig innerhalb der deutschen Sozialversicherung.

Ă€ltere Dame genießt Rente am Fenster

Aufgabe der Rentenversicherung ist die Altersversorgung der abhÀngig BeschÀftigten sowie weiterer Personen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen oder auf freiwilliger Basis BeitrÀge einzahlen.

Aufgaben der Rentenversicherung werden durch die Bundes- und RegionaltrÀger wahrgenommen. Solche BundestrÀger sind der Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Trotz der zunehmenden Bedeutung der privaten Rentenversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung das bedeutendste System der Alters- und Erwerbssicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche GRV hat ihre Grundlage im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).

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Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung

Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen richten sich die gewĂ€hrten Leistungen der Rentenversicherung nach der Höhe der eingezahlten BeitrĂ€ge (Äquivalenzprinzip). Die versicherten Risiken der GRV sind:

  • das Alter (Altersrente)
  • die verminderte ErwerbstĂ€tigkeit
  • der Tod (Hinterbliebenenrente, darunter Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente)
  • Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation

Rentenversicherungsbeitrag und aktuelle Bemessungswerte

Die Höhe des Beitragssatzes zur Rentenversicherung errechnet sich nach dem fĂŒr alle Versicherten gleichen Beitragssatz und der Höhe des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Beitragssatz betrĂ€gt 18,7 Prozent und wird paritĂ€tisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Beide zahlen dementsprechend jeweils die HĂ€lfte in die Rentenkasse ein.

Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung 2019 betrÀgt:

Art der Rentenversicherung Monat (West) Jahr (West) Monat (Ost) Jahr (Ost)
allgemeine Rentenversicherung 6.700 € 80.400 € 6.150 € 73.800 €
knappschaftliche Rentenversicherung 8.200 € 98.400 € 7.600 € 91.200 €

* Seit 1.1. 2005 gliedert sich die Rentenversicherung organisatorisch in die Allgemeine Rentenversicherung (frĂŒhere Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung) sowie in die knappschaftliche Rentenversicherung.

Der Rentenversicherung Beitragssatz wird stets durch die zustÀndige gesetzliche Krankenkasse erhoben und an den zustÀndigen TrÀger der Rentenversicherung gezahlt. Freiwillig Versicherte sowie versicherungs­pflichtige SelbstÀndige tragen den vollen Beitrag allein.

GrundsĂ€tzlich mĂŒssen rentenversicherungspflichtige SelbstĂ€ndige den einheitlichen Regelbeitrag entrichten. Lediglich KĂŒnstler, Publizisten und Hausgewerbetreibende teilen sich den Regelbeitrag mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber bzw. mit der KĂŒnstlersozialkasse. ExistenzgrĂŒnder mĂŒssen in den ersten drei Jahren ihrer SelbstĂ€ndigkeit nur den halben Regelbeitrag zahlen. Ausnahmen gelten zudem fĂŒr Hebammen mit Niederlassungserlaubnis.

BeitrĂ€ge fĂŒr SelbstĂ€ndige West Ost
Mindestbeitrag 84,15 € 84,15 €
Regelbeitrag* 569,42 € 503,97 €
Halber Regelbeitrag 284,71 € 251,99 €
Höchstbeitrag 1.215,50 € 1.084,60 €

* Der Regelbeitrag berechnet sich aus der aktuellen BezugsgrĂ¶ĂŸe der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West: 3.045 €/ Ost: 2.695 €) und dem aktuellen Beitragssatz (18,70 %).

Rentenreform 2014 – Die MĂŒtterrente

Ab dem 1.7.2014 gibt es einige Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann jemand 45 Versicherungsjahre vorweisen, so ist der Renteneintritt bereits mit 63 Jahren möglich, ohne Einbußen in der Rentenhöhe befĂŒrchten zu mĂŒssen. Dies gilt jedoch nur fĂŒr GeburtenjahrgĂ€nge vor 1953. Von da an erhöht sich de Beginn der abschlagsfreien Rente wie folgt:

Geburtsjahr 1953 1954 1955 
 1958 1959 
 1963
frĂŒhestmöglicher abschlagsfreier Rentenbeginn im Alter von 63 Jahre und 2 Monate 63 Jahre und 4 Monate 63 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 0 Monate 64 Jahre und 2 Monate 64 Jahre und 10 Monate

So können Menschen, die ab 1964 geboren sind, erst ab einem Alter von 65 Jahren ohne AbschlÀge in den Ruhestand gehen.

Aber auch Frauen können Vorteile aus der Rentenreform ziehen, wenn sie vor 1992 ein oder mehrere Kinder geboren haben. Diese erhalten ab Juli statt 28,61 Euro pro Kind und Monat dann 57,22 Euro pro Kind und Monat. Bei Frauen die vor 1992 zwei Kinder geboren haben erhöht sich die gutgeschriebene Erziehungszeitzudem von zwei auf vier Jahre.

Auch MĂ€nner können von dieser MĂŒtterrente profitieren. Dazu mĂŒssen sie entweder selbst Erziehungszeit vorweisen oder geschieden sein. In diesem Fall ist es nĂ€mlich möglich, dass VĂ€ter, die von der Ehefrau geschieden sind, in Zukunft weniger Unterhalt zahlen mĂŒssen, da die geschiedene Ehefrau mehr Rente fĂŒr die Kindererziehung bekommt.

Die knappschaftliche Rentenversicherung fĂŒr Angestellte im Bergbau

Die knappschaftliche Rentenversicherung bezeichnet einen Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, in der insbesondere im Bergbau beschĂ€ftigte Arbeitnehmer versichert sind. Zeiten der Versicherung unterliegen hier einer weitaus höheren Bewertung. Hintergrund ist die doppelte Aufgabe der knappschaftlichen Rentenversicherung: Neben dem Bereitstellen der gleichen Leistungen wie in der allgemeinen Rentenversicherung muss sie zusĂ€tzlich noch ĂŒberbetriebliche Leistungen des Bergbaus erbringen.

Aus diesem Tatbestand resultiert auch der höhere Gesamtbeitragssatz:

  • Beitragssatz: 24,80 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil: 9,35 Prozent
  • Arbeitgeberanteil: 15,45 Prozent

AuslandskrankenversicherungSeit dem 1. Oktober 2013 gilt ein neues Gesetz zum Auslandsrentenrecht. Dabei geht es um die Gleichstellung von Deutschen und auslĂ€ndischen Staatsangehörigen. So erhalten nun Personen, die in der EuropĂ€ischen Union, in der Schweiz, im EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum sowie in LĂ€ndern, mit denen Deutschland ein Sozialabkommen hat, (beispielsweise USA oder Tunesien) leben, die Rente in voller Höhe. Dies gilt bisher nur fĂŒr Rentner, die nur kurz (maximal sechs Monate) im Ausland leben.

Rentenversicherungspflicht und freiwillig Versicherte

Die Rentenversicherungspflicht gilt generell fĂŒr abhĂ€ngig beschĂ€ftigte Arbeiter und Angestellte, sowie fĂŒr:

  • arbeitnehmerĂ€hnliche SelbstĂ€ndige (nur fĂŒr einen Arbeitgeber tĂ€tig und keine BeschĂ€ftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Studenten in entgeltlicher BeschĂ€ftigung
  • behinderte Menschen
  • Auszubildende
  • Mitglieder geistiger Genossenschaften

SelbstĂ€ndige und Freiberufler genießen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich aber freiwillig fĂŒr das System der GRV entscheiden. Ein Antrag auf freiwillige Versicherung ist allerdings unwiderruflich. Auch geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte sind in der Rentenversicherung grundsĂ€tzlich versicherungsfrei. Der jeweilige Arbeitgeber zahlt lediglich PauschalbetrĂ€ge fĂŒr die sogenannten „Minijobber“.

Weitere Formen der Rentenversicherung ĂŒber Versorgungswerke

Neben der GRV, der relativ jungen Riester-Rente und der sogenannten RĂŒrup-Rente (Basisrente)existieren aber auch noch weitere Systeme zur Altersversorgung: Besonders lukrativ sind dabei Betriebsrenten, d.h. freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die insbesondere von großen Unternehmen angeboten werden. Rund 17,5 Millionen Menschen in Deutschland können im Alter mit einer solchen Zusatzrente rechnen.

Die BerufstĂ€ndische Versorgung bezeichnet dagegen die Altersvorsorge speziell fĂŒr kammerfĂ€hige freie Berufe wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder RechtsanwĂ€lte. Die Art der Versorgung entspricht weitestgehend den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. DarĂŒber hinaus gibt es weitere Alterssicherungssysteme fĂŒr Landwirte oder Beamte (Beamtenversorgung).

Regelaltersrente und Berechnung der Rentenhöhe

Die Altersgrenze fĂŒr die Regelaltersrente wird in den Jahren zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf die Rente mit 67 angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunĂ€chst in Ein-Monats-, ab 2024 dann in Zwei-Monats-Schritten, so dass schließlich fĂŒr Versicherte ab dem Jahrgang 1964 die neue Grenze von 67 Jahren gilt.

Arbeitgeber

Die Rentenhöhe bezeichnet den monatlich ausgezahlten Betrag der Rente.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen der:

Bruttorente

Berechnung aus den eingezahlten BeitrÀgen und allen weiterhin zu bewertenden rentenrechtlichen Zeiten der gesamten Versicherungszeit

Nettorente

bei Kranken- und Pflege­versicherungs­pflichtigen werden die jeweiligen BeitrÀge einbehalten, der verbleibende Betrag ist dann die Nettorente

Einflussfaktoren der jeweiligen Rentenhöhe sind folglich insbesondere das geplante Renten­eintritts­alter sowie die Summe der im Erwerbsleben eingezahlten BeitrĂ€ge. Jeder spĂ€tere Rentenbeginn erhöht die Rente (um 0,5 Prozent pro Monat), jeder frĂŒhere mindert sie (um 0,3 Prozent pro Monat). Wer lĂ€ngert arbeitet, kann also mehr Rente erhalten. Ebenso ist es möglich, die Rente nach 45 Arbeitsjahren zu beantragen und trotzdem beim Arbeitgeber weiter beschĂ€ftigt zu bleiben. Dabei kommt auf das Gehalt noch die Rentenzahlung. Es sollte aber frĂŒhzeitig geprĂŒft werden, ob es ĂŒberhaupt möglich ist, noch ĂŒber das Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten. Dazu gibt es oft spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag. Es kann aber auch eine Sondervereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

Deutsche RV Mitglieder
Baden-WĂŒrttemberg 5,1 Mio.
Bayern SĂŒd 3,6 Mio.
Berlin-Brandenburg 2,6 Mio.
Braunschweig-Hannover 3,0 Mio.
Bund 33,0 Mio.
Hessen 2,6 Mio.
Knappschaft-Bahn-See 3,3 Mio.
Mitteldeutschland 4,2 Mio.
Nord 2,9 Mio.
Nordbayern 2,4 Mio.
Oldenburg-Bremen 0,8 Mio.
Rheinland 9,4 Mio.
Rheinland-Pfalz 2,0 Mio.
Saarland 0,4 Mio.
Schwaben 1,4 Mio.
Westfalen 3,9 Mio.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Kennzahlen der jeweiligen RentenversicherungstrĂ€ger, Anzahl der Versicherten zuzĂŒglich der Rentner

Hintergrund: Der Generationenvertrag und demografische Wandel

BeitraegeDer Begriff des “Generationenvertrages” geht auf den “Vater der dynamischen Rente” Wilfried SchreiberzurĂŒck. Er sprach 1957 im Rahmen der Rentenreform erstmals von einem fiktiven “Solidar-Vertrag zwischen den Generationen”. Bis heute basiert das gesetzliche Umlageverfahren auf dem Umstand, dass die heute ErwerbstĂ€tigen durch ihre RentenbeitrĂ€ge die Rente der Älteren finanzieren. Als Gegenleistung erwarten sie schließlich, dass die kommende Generation spĂ€ter die Renten gleichermaßen fĂŒr sie aufbringt.

Aufgrund der demografischen Alterung aber wird die Finanzierung der Rentenversicherung heutigen Bildes immer problematischer. Prognosen zufolge mĂŒssen im Jahre 2040 rund 100 Arbeitnehmer fĂŒr die BezĂŒge von rund 84 Rentnern aufkommen. Die Folge: Die Rentenauszahlungshöhe wird kleiner und der Startpunkt der eigenen Rente wird immer weiter nach hinten verschoben.

Die folgende AufzĂ€hlung zeigt Zeiten, die fĂŒr die Beitragsjahre in der Rentenversicherung angerechnet werden:

  • PflichtbeitrĂ€ge aus sozialversicherungspflichtigen oder selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeiten
  • Arbeitslosengeld I
  • 450-Euro-Jobs
  • Betriebliche Ausbildungen
  • Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
  • Pflege von Angehörigen
  • Krankengeld
  • Umschulungen und berufliche Weiterbildungen
  • Insolvenzgeld
  • Wehr- oder Zivildienst