Arbeitsunfähigkeit: Leistungen der Krankenkassen & Eingliederung im Fokus

Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Jeder Arbeitnehmer kann in die Situation kommen und krank werden. Davor ist keiner sicher, auch wenn er noch so gesund lebt und sich körperlich fit hält. Eine Arbeitsunfähigkeit kann viele Ursachen haben, wie etwa eine Erkältung oder Grippe mit Fieber, eine Verletzung, ein Sport- oder Verkehrsunfall sowie sonstige körperliche Beschwerden. Tritt eine Erkrankung ein, hat der Arbeitnehmer dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und einige Pflichten zu beachten. Er kann im Gegenzug auch auf bestimmte Rechte bestehen. Manche AU dauert ein paar Tage, manche Krankschreibung wird gleich auf zwei Wochen ausgestellt, andere Betroffene wiederum sind Monate von der Arbeitsunfähigkeit betroffen.

Rechte und Pflichten
Die Meinungen über eine ordnungsgemäße Krankmeldung gehen oft schon zu Beginn der Krankheit auseinander. Viele Arbeitnehmer suchen zuerst einen Arzt auf und informieren danach ihren Arbeitgeber über die Situation. Dies ist rechtlich nicht korrekt. Bitte beachten Sie:

  • Die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit muss bereits bei Dienstbeginn beim Arbeitgeber vorliegen.
  • Unterschieden werden muss auch zwischen Krankmeldung und Krankschreibung.
  • Nach spätestens drei Tagen muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorliegen.

Die Definition einer Krankschreibung ist nicht gleich zu setzen mit dem Hüten des Bettes. Je nach Art der Erkrankung können Sport, Therapien oder bestimmte Unternehmungen Gesundheit fördernd sein.

Erkrankt ein Beschäftigter während seines Urlaubs, so muss ihm der Urlaub, welcher durch die Krankheitstage nicht gewährt werden konnten, nachträglich gewährt werden. Handelt es sich um eine längere Krankheit, kann ein Arbeitnehmer in vielen Fällen seine Tätigkeit nur noch teilweise verrichten oder durch eine stufenweise Wiederaufnahme in das Erwerbsleben zurückkehren. Dazu benötigt er die Bescheinigung seines Arztes.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Wiedereingliederung zuzustimmen oder die eingeschränkte Arbeitsleistung zu akzeptieren. Er kann allerdings auch nicht ohne Weiteres die Kündigung aussprechen. Ebenso hat der Arbeitgeber während der stufenweisen Wiedereingliederung kein Gehalt zu bezahlen, der Betroffene erhält in der Regel Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

Wiedereingliederung

In Deutschland verlassen jährlich mehrere hunderttausend Beschäftigte ihren Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit. Bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz benötigen sie besondere Unterstützung durch den Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer ein Eingliederungsmanagement anzubieten, wenn er in einem Jahr mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig wegen der selben Krankheit arbeitsunfähig war. Das Ziel ist es, den Beschäftigten unter ärztlicher Aufsicht wieder an eine volle oder teilweise Belastung zu gewöhnen. Beispiele gibt es viele, wie etwa eine stufenweise Erhöhung der Arbeitszeit oder ein anderer Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens.