Basierend auf der weiteren rasanten Ausbreitung des Coronavirus wurde seitens der Krankenkassen eine spezielle Ausnahmeregelung ins Leben gerufen: Krankschreibungen können jetzt durch ein Telefonat mit dem Arzt erfolgen und werden dann per Post zugestellt. Die Ausnahmeregelung gilt bis Anfang April.
Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen
So formuliert es auch die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) innerhalb ihrer Übereinkunft mit dem GKV-Spitzenverband. Inmitten der Coronakrise erfolgt nun ein vereinfachtes Verfahren zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU), die im Allgemeinen als “Krankenschein” bezeichnet werden. Ärzten ist es mit sofortiger Wirkung gestattet, bei Patienten in Verbindung mit einer leichten oberen Atemwegserkrankung eine Krankschreibung über bis zu einer Woche nur übers Telefon auszustellen. In Form einer gemeinschaftlichen Bekanntgabe des GKV-Spitzenverbandes und der KBV, müssen Patienten hierzu nicht mehr persönlich beim Arzt vorstellig werden.
Neue Regelung gilt nicht für alle Patienten
Diese neu erlassene Ausnahmeregelung gilt allerdings nur für Betroffene einer leichten oberen Atemwegserkrankung, welche entweder die Kriterien des Robert-Koch-Instituts erfüllen, die sich auf eine mögliche Infektion mit dem neuen Erreger Sars-Cov-2 (Coronavirus) beziehen oder aber keinerlei schwerwiegendere Symptomatik aufweisen. Die oberen Atemwege bezeichnen vorrangig die Nase und ihre Nebenhöhlen sowie den Kehlkopf und den Rachenraum. Die besondere Regelung zur Krankschreibung gilt ab sofort und ist aktuell beschränkt auf die kommenden vier Wochen. Mit besonderem Blick auf zunehmend vollere Wartezimmer aufgrund der weltweiten Verbreitung des Coronavirus, der derzeitig kursierenden Influenza (Grippe) und fehlender Kapazitäten, erschien den Kassenärzten die Neuregelung als Mittel der Wahl. Sie soll vor allem dafür sorgen, dass Praxen bestmöglichst entlastet werden. Verpflichtend ist die Vereinbarung für Ärzte jedoch nicht. Wer seine Patienten weiterhin persönlich untersuchen möchte, kann dies wie gewohnt tun. Insbesondere dann, wenn der Mediziner den Verdacht einer schwerwiegenderen Gefahr für die Gesundheit hegt.
KBV bittet Arbeitgeber um Verständnis
Bereits letzte Woche wurde seitens des stellvertretenden Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereiniung, Stephan Hofmeister, ein Appell an Arbeitgeber gerichtet, mit der Bitte auf einen derzeitigen Verzicht einer Krankschreibung im Rahmen von sechs Tagen. Als Vorbild vorangehend erhöhte die KBV für eigene erkrankte Mitarbeiter mit entsprechender Infektion der oberen Atemwege die Karenzzeit auf vorübergehend sechs Tage. Somit entfällt für Angestellte des Verbandes derzeit die Abgabe einer AU. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände war bisher kurzfristig noch zu keinem Statement befähigt und auch innerhalb der letzten Wochen hielt man sich auf dieser Seite bei Nachfragen eher zurück. Gesetzlich vorgeschrieben ist im Normalfall die Abgabe von einem ärztlichen Attest nach spätestens drei Fehltagen. Es ist Arbeitgebern überdies aber auch gestattet, bereits nach einem Tag Krankheit die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit einzufordern.